Satzung

vom 25. April 2017

 

Präambel

Um die bessere Lesbarkeit der Satzung zu gewährleisten, hat der Verein auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form verzichtet.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen »Hamburger Volksbühne e.V.« und hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Die Hamburger Volksbühne e.V. will das Verständnis für
    Kunst und Kultur wecken, fördern und vertiefen und damit kulturelle und volksbildnerische Aufgabe erfüllen.
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von Theatervorstellungen, Konzerte und
    andere kulturelle Veranstaltungen. Der Verein führt auch eigene Veranstaltungen durch, vor allem Vorträge, Diskussionen,
    Ausstellungen und Theater- und Kulturreisen. Die Zeitschrift des Vereins dient der Erörterung künstlerischer und
    kulturpolitischer Fragen und zur Information der Mitglieder.
    4. Die Arbeit der Hamburger Volksbühne e.V. ist politisch und konfessionell ungebunden.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Wahrnehmung eines Amtes oder einer Aufgabe innerhalb des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche Person werden. Der Verein kann auch korporative Mitgliedschaften zulassen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Aufnahme wird durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises bestätigt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod
    b) durch eine schriftliche Austrittserklärung bis zum 31. Mai auf den Schluss des Geschäftsjahres (30. Juni)
    c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand: gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von drei Wochen eine Berufung an die Vertreterversammlung zulässig.
  4. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

 

§ 5 Beiträge und Gebühren

 

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, die vom Vorstand für das Geschäftsjahr festgesetzt werden. Neben den Mitgliedsbeiträgen zahlen die Mitglieder Vorstellungsbeträge für die vom Verein vermittelten Veranstaltungen.
  2. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Kosten für den Einzug rückständiger Beiträge und für besondere Inanspruchnahme des Vereins.
  3. Nichtbesuch der Veranstaltungen oder Nichteinlösen von Anrechtscheinen entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung

 

 

§ 6 Veranstaltungen

 

  1. Die von den Mitgliedern zu besuchenden Veranstaltungen können vom Vorstand festgesetzt und in der Zeitschrift des Vereins veröffentlicht werden.
  2. Mitglieder, die die für sie festgesetzte Veranstaltung nicht besuchen, haben keinen Anspruch auf Zuweisung einer Ersatzvorstellung. Der Vorstand kann für die jeweils laufende Spielzeit Ausnah­meregelungen beschließen. Bei Verhinderung kann das Mitglied seine Besuchsberechtigung an einen Dritten abgeben.
  3. Es können Sonderveranstaltungen durchgeführt oder den Zielen des Vereins dienende Einrichtun­gen geschaffen werden. Die Teilnahme steht den Mitgliedern frei.
  4. Die Zeitschrift des Vereins kann ganz oder teilweise durch andere Medien ersetzt werden.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vertreterversammlung
  3. der Vorstand

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle vier Jahre statt, und zwar in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Vertreterversammlung oder der Vorstand es für erforderlich halten.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand und erfolgt durch Bekanntmachung in der Zeitschrift des Vereins sowie durch Aushang in der Geschäftsstelle. Sie kann darüber hinaus nach freiem Ermessen auch an anderer Stelle zugänglich gemacht werden. Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen und für eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für die Erledigung derjenigen Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Vertreterversammlung oder dem Vorstand übertragen sind. Sie ist insbesondere für Satzungsänderungen sowie eine mögliche Auflösung des Vereins zuständig. Außerdem hat die Mitgliederversammlung die Aufgabe, die Vertreter (§ 9) zu wählen.
  4. Beschlüsse, welche die §§ 1, 2, 3 und 21 der Satzung betreffen, bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Erschienenen. Für alle übrigen Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit der Erschienenen ausrei­chend. Korporative Mitgliedschaften sind nur mit einer Stimme stimmberechtigt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9 Vertreterversammlung

 

  1. Die Mitglieder wählen die Vertreter auf die Dauer von vier Jahren in freier, unmittelbarer und geheimer Wahl, und zwar in der Weise, dass auf je volle 1000 Mitglieder höchstens ein Vertreter entfällt. Dabei ist der Mitgliederbestand am 1. Januar des Wahljahres zugrunde zu legen. Wiederwahl ist möglich. Briefwahl ist nicht zulässig.
  2. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie maximal Vertreter gewählt werden können. Korporativen Mitgliedschaften steht diese Anzahl Stimmen nur einmal zu. Die Abgabe von mehreren Stimmen für einen Kandidaten ist unzulässig. Das Amt der Vertreter endet mit der Konstituierung der neuen Vertreterversammlung.
  3. Der Vertreterversammlung dürfen nur Mitglieder angehören, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen.
  4. Wenn ein Vertreter während der Wahlperiode aus der Vertreterversammlung ausscheidet, so rückt der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl nach, und zwar für den Rest der Wahlperiode.
  5. Die Mitglieder können an den Vertreterversammlungen teilnehmen, jedoch ohne Stimm- und Rederecht.

 

 

§ 10 Aufgaben der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl und die Abberufung ihres Vorsitzenden, seines Stellvertreters und ihres Schriftführers,
  2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  3. die Zustimmung zur Bestellung eines vom Vorstand vorzuschlagenden Wirtschaftsprüfers,
  4. die Wahl der ehrenamtlichen Revisoren,
  5. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren, jeweils mit Aussprache.
  6. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung.
  7. die Beratung und die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,
  8. die Beratung von Anträgen auf Änderung der Satzung bzw. Auflösung des Veriens.

 

 

§ 11 Einberufung der Vertreterversammlung

 

  1. Ordentliche Vertreterversammlungen finden zweimal jährlich statt, und zwar im zweiten und vierten Quartal des Kalenderjahres. Ort, Zeit und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand festgesetzt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung mindestens zwei Wochen vorher.
  2. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorsitzende der Vertreterversammlung es für zweckmäßig hält. Sie müssen einberufen werden, wenn der Vorsitzende des Vorstandes, der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung dieses unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beim Vorsitzenden der Vertreterversammlung beantragen. Für außerordentliche Vertreterversammlungen gelten Abs. 1 Satz 2 und 3.
  3. Neben der Einberufung der Vertreterversammlung gemäß Abs. 1 ist diese bei ordentlichen Vertreterversammlungen in jedem Fall, bei außerordentlichen Vertreterversammlungen nach Möglichkeit vorher in der Zeitschrift des Vereins bekannt zu geben.

 

 

§ 12 Anträge an die Vertreterversammlung

 

  1. Anträge an die Vertreterversammlung können vom Vorstand, von den Vertretern und von einzelnen Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge von einzelnen Mitgliedern müssen die Unterschriften von insgesamt 30 Mitgliedern tragen, von denen eines von der Vertreterversammlung dazu zu hören ist.
  2. Die Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Vertreterversammlung schriftlich bei deren Vorsitzendem eingegangen sein.
  3. Über später eingehende oder erst in der Vertreterversammlung gestellte Anträge kann nur verhandelt werden, wenn sie von mindestens fünf der anwesenden Vertreter unterstützt werden.

 

 

§ 13 Beschlüsse der Vertreterversammlung

 

  1. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist und wenn die Mehrheit der Vertreter anwesend ist.
  2. Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über
    1. die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
    2. einen Antrag auf Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung,
    3. einen Antrag auf Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung sind angenommen, wenn mindestens 3/4 aller Vertreter dem Beschluss zustimmen.
  3. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Vertreterversammlung nach spätestens vier Wochen stattfinden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschließt.
  4. Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von ihrem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Außerdem ist in der Zeitschrift des Vereins ein Bericht zu veröffentlichen.

 

 

§ 14 Abstimmungen

 

  1. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung und in der Vertreterversammlung erfolgen durch Handheben. Personelle Abstimmungen erfolgen geheim.
  2. Erscheint das Ergebnis zweifelhaft, so muss es der Vorsitzende durch Auszählung feststellen lassen. Er ist hierzu außerdem verpflichtet bei Beschlüssen, die einer besonderen Mehrheit bedürfen (§ 8 Abs. 4; § 13 Abs. 2)

 

 

§ 15 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
    2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins für die
    Dauer von jeweils vier Jahren gewählt.
    3. Nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit wird eine Neuwahl vorgenommen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
    vorzeitig aus, tritt das neu gewählte Vorstandsmitglied in die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein.
    4. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig der Vertreterversammlung angehören und nicht Mitarbeiter der Geschäftsstelle
    sein.

 

 

§ 16 Aufgaben und Vertretungsbefugnis des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers (§ 18),
    2. die Überwachung der Geschäftsführung,
    3. die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
    4. die Vorbereitung von Anträgen für die Vertreterversammlung, und zwar auch insofern, als er vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung damit beauftragt wird,
    5. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers mit Zustimmung der Vertreterversammlung,
    6. die Erstellung des Geschäftsberichtes für die Vertreterversammlung und die Aufstellung des Jahresvoranschlages sowie die Vorlage der durch den Wirtschaftsprüfer testierten Jahresrechnung.
  2. Zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich ist die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich und ausreichend. Dabei muss jedoch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beteiligt sein.

 

 

§ 17 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden und in die Ausschüsse auch Personen berufen,
die nicht dem Verein angehören. Die Ausschüsse haben nur beratende Funktionen. Der Vorstand bestimmt die
Vorsitzenden der Ausschüsse und entscheidet über ihre Geschäftsordnung.

 

§ 18 Aufgaben des Geschäftsführers

 

  1. Der Geschäftsführer wird hauptamtlich angestellt und hat die Aufgabe, die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins zu führen; insoweit vertritt der Geschäftsführer den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist dabei an die Weisungen des Vorstandes gebunden und ihm verantwortlich. Der Vorstand kann den Geschäftsführer mit der selbständigen Erledigung bestimmter weiterer Aufgaben und insoweit mit seiner Vertretung beauftragen.
  2. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Organe des Vereins (§ 7) mit beratender Stimme teil.

 

 

§ 19 Ehrenamtliche Mitarbeit

 

  1. Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder ehrenamtliche Mitarbeiter berufen.
  2. Diese sorgen für den vereinsbedingten organisatorischen Ablauf bei Veranstaltungen. Sie können auch in der Geschäftsstelle tätig sein.
  3. Die Koordination des Einsatzes dieser Mitarbeiter obliegt dem Geschäftsführer.

 

 

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des nächsten Jahres.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

 

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur vom Vorstand oder von der Vertreterversammlung gestellt werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes ist sein gesamtes Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg zu überweisen mit der Maßgabe, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich kulturellen Zwecken zuzuführen ist.

 

 

§ 22 Steuerrechtliche Sicherung

Jede steuerrechtliche Änderung, Ergänzung oder Streichung von Bestimmungen dieser Satzung ist vor ihrem Inkrafttreten
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 23 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Hamburg.

 

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit. Die Satzung wurde in der vorstehenden Form in der Mitgliederversammlung des Vereins am 25.04.2017 beschlossen.

 

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