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Ins Tal der Loire Kommen Sie mit auf eine 10-tägige Entdeckungsreise: Herrenhäuser und Schlösser - guter Wein und exzellente Küche, das Loire-Tal hat sehr viel zu bieten! |
27.05.2023 - 05.06.2023 |

Ins Tal der Loire
Kommen Sie mit auf eine 10-tägige Entdeckungsreise: Herrenhäuser und Schlösser - guter Wein und exzellente Küche, das Loire-Tal hat sehr viel zu bieten!
![]() Schloss Chambord © Christelle Prieur-pixaby
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Ins Tal der Loire Mitglieder:
27.05.2023 - 05.06.2023
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Ins Tal der Loire
27.05.2023 - 05.06.2023
Mitglieder:
DZ p. P. € 2.699/ EZ p. P. € 2.999
Nichtmitglieder:
DZ p. P. € 2.749/ EZ p. P. € 3.049
Die Loire bildet mit der abwechslungsreichen Landschaft entlang ihrer Ufer die Kulisse für ein großartiges architektonisches Erbe. In der Renaissance war das Flusstal der bevorzugte Aufenthaltsort für den Adel. Aus Hunderten von Herrenhäusern und Schlössern haben wir – hoffentlich – die schönsten zur Besichtigung für Sie ausgewählt. Es gibt hier aber nicht nur prunkvolle Behausungen zu erkunden, gleiches gilt für Wein und Küche. Lassen Sie sich überraschen!
Samstag, 27.05.2023
1. Tag: Wir reisen an mit einer Zwischenübernachtung im zentral gelegenen 4*-Hotel Holiday Inn Reims Centre in Reims. Es erwartet uns ein schönes Abendessen, denn das Panoramarestaurant ist für seine gute Küche bekannt.
Sonntag, 28.05.2023
2. Tag: In Reims besichtigen wir am nächsten Vormittag die grandiose gotische Kathedrale. Bei einer Führung lernen wir dieses beeindruckende Bauwerk kennen, das übrigens auch für die von Marc Chagall gestalteten Kirchenfenster berühmt ist. Dann reisen wir an Paris vorbei weiter nach Tours. Hier empfängt uns zum Abendessen das erst im Juni 2021 neu eröffnete 4*-Sterne Hotel Hilton Garden Inn Centre mit schönem Restaurant, in dem wir die nächsten vier Nächte verbringen werden.
Montag, 29.05.2023
3. Tag: Heute widmen wir uns ausführlich der schönen Stadt Tours. Hier gibt es doch tatsächlich zwei Altstädte zu besichtigen! Da ist zum einen jene Altstadt, die auf den antiken römischen Fundamenten entstanden ist, mit ihrer weithin sichtbaren gotischen Kathedrale, die wir mit mehr als einem Blick bedenken werden. Dann spazieren wir weiter durch malerische Gassen, immer parallel zur Loire, bis zum malerischen „Place Plumereau“, das Herz der Stadt. Jenseits davon liegt die zweite Altstadt. Hier ist die Grabkirche des legendären Heiligen Martin der Mittelpunkt. Den Tag beschließen wir mit Weinprobe und Abendessen auf dem Weingut Château de Nitray. Die romantische Schlossanlage aus dem 15./16. Jahrhundert, die wir mit einer Außenbesichtigung erkunden, ist bis zum heutigen Tag in privater Hand und wird vom Grafen persönlich bewirtschaftet.
Dienstag, 30.05.2023
4. Tag: Am nächsten Tag starten wir dann endlich mit der „Schlössertour“. Das Residenz-schloss von Blois bietet den idealen Einstieg, um die französischen Herrschaftsverhältnisse des 15. bis 17. Jahrhunderts zu erforschen. Schon kleine politische Schachzüge, die hier an der Loire ihren Ausgang nahmen, hatten weitreichende Folgen für die europäische Geschichte. Um die Mittagszeit gelangen wir dann per Kutsche an einen besonderen Ort, um uns dort an landestypischen Leckereien zu laben. Später, in Schloss Chambord (siehe Foto), beeindruckt besonders die Architektur: ein prächtiges Jagdschloss mit unzähligen Türmchen und Schornsteinen. Der Entwurf für die kunstvoll gedrehte Wendeltreppe soll übrigens auf Leonardo da Vinci zurückgehen.
Mittwoch, 31.05.2023
5. Tag: Nach einer entspannten Nacht wird deutlich: Es ist wirklich nicht einfach, aus 300 Schlössern eine Auswahl zutreffen. Diese beiden sollten aber wirklich nicht fehlen: Zum einen das „Schloss der Frauen“, Chenonceaux. Über dieses Schloss gibt es viel zu erzählen, Intrigen, Macht- und Ränkespiele, Eifersucht und Mord, da war vielleicht etwas los! Und zum anderen das Wasserschloss Azay-le-Rideau mit seiner hochinteressanten historischen Vergangenheit. Am Nachmittag flanieren wir in den prachtvollen Renaissancegärten von Schloss Villandry und am Abend genießen wir ein Menü im einzigartigen Felsenkeller-Restaurant „La Cave“, das direkt in den Tuffstein gegraben wurde.
Donnerstag, 1.06.2023
6. Tag: Nach so viel weltlichem Prunk geht es nun ins Kloster. Wir statten der königlichen Abtei von Fontevraud einen Besuch ab. Hier liegt der berühmte Richard Löwenherz begraben, nebst seinen Eltern, König Henry II. und Königin Eleonore von Aquitanien, eine der einflussreichsten Frauen des Mittelalters. Warum hier ein englisches Königspaar begraben liegt sowie weitere historische Fragen klären wir vor Ort. Weiter geht es in die Hauptstadt des Anjou, Angers, dominiert von einem mächtigen Schloss, in dem sich der Bildteppich der Apokalypse befindet, der weltweit größte bekannte Wandteppich aus dem Mittelalter! Schließlich legen wir die letzten ca. 100 Kilometer zu unserer nächsten Station zurück: In Nantes empfängt uns das herrliche 4* Mercure Nantes Centre Grand Hotel, das uns für die nächsten drei Nächte Quartier bietet. Es ist in einem historischen Gebäude der 30er Jahre untergebracht, liegt ganz zentral im Herzen von Nantes und ermöglicht so problemlos abendliche Stadtbummel.
Freitag, 2.06.2023
7. Tag: Die historische Hauptstadt der Bretagne, Nantes, entdecken wir bei einem geführten Rundgang. Das Schloss der Herzöge erinnert an die geschichtliche Bedeutung der Stadt. Sie ist aber keineswegs ein verstaubtes Museum, im Gegenteil, sie ist sehr lebendig und bietet ein reges Kulturleben. So tauchen wir am Nachmittag ein in die Wirklichkeit gewordene Traumwelt der „Machines de l‘île“. In dieser Ausstellung mit mechanischen Objekten begegnen sich die imaginären Welten von Jules Verne und Leonardo da Vinci sowie die industrielle Vergangenheit der Stadt. Drehen Sie eine Runde auf dem Rücken eines gigantischen mechanischen Elefanten und erleben das Meereswelten-Karussell. Umwerfend! Anschließend essen wir im schwimmenden Architekturbau „O Deck“ zu Abend.
Samstag, 3.06.2023
8. Tag: Heute geht es hinaus an den Atlantik, zunächst auf die Halbinsel Guérande, wo wir mit einem traditionellen Kahn die Lagunenlandschaft Brière erkunden. Die Stadt mit dem gleichen Namen lernen wir bei einem geführten Spaziergang durch die malerischen Gassen kennen. Mitten im Zentrum essen wir dann in einem bodenständigen Restaurant zu Mittag. Danach besuchen wir die Salzgärten, in denen das berühmte Fleur de Sel produziert wird. Schließlich steht noch ein Abstecher auf die Halbinsel Le Croisic auf dem Programm. Hier unternehmen wir eine herrliche Panoramafahrt entlang der Côte Sauvage. Auch für einen kleinen Bummel am Strand ist hier noch Zeit. Zum Abschluss des Tages erwartet uns in Rezé ein besonderes Abendessen.
Sonntag, 4.06.2023
9. Tag: Am neunten Tag brechen wir wieder auf Richtung Heimat. Auf der Rückreise machen wir noch einen Abstecher zur „schönsten Ruine Frankreichs“, der Abbaye de Jumièges. Schließlich überqueren wir über die atemberaubende Schrägseilbrücke „Pont de Brotonne“ die Seine und erreichen das Städtchen Caudebec-en-Caux. Hier thront hoch über dem Fluss in wunderbarer Lage das Hotel-Restaurant „Manoir de Rétival“ des aus Hamburg stammenden Sterne-Kochs David Görne. Am frühen Abend wird uns hier ein 5-Gang-Menü mit Aperitif und Kaffee serviert. Einfach exzellent! Erfüllt von einer schönen Reise und wundervollem Essen fahren wir schließlich nach Amiens weiter, zu unserer letzten Übernachtung auf französischem Boden.
Montag, 5.06.2023
10. Tag: Und am zehnten Tag unserer Reise kehren wir dann zurück nach Hause.
Veranstalter und Buchung:
Peters Reisen
Frau Teichmann, Tel. 04321 – 966 150, jutta.teichmann@peters-reisen.de
Frau Bracker, Tel. 04321 – 966 260, karen.bracker@peters-reisen.de
Leistungen:
Fahrt im 5*-Bus (6.30 Uhr ab HH-ZOB), 1x Sekt-Frühstück am Bus, 9x Übernachtung/Frühstück, 4x Abendessen als 3-Gang-Menü im Hotel, 1x rustikales Abendessen Château de Nitray, 1x Abendessen als 4-Gang-Menü im La Cave, 1x Abendessen im „O Deck“, 1x Spezialitäten-Abendessen in Rezé, 1x 5-Gang-Menü beim Sterne-Koch David Görne, geführte Außen- und Innenbesichtigung Kathedrale von Reims, großer geführter Stadtrundgang Altstädte von Tours mit gotischer Kathedrale und Kirche des Heiligen Martin, Ausflug Château de Nitray mit Besichtigung, Weinprobe und Abendessen, geführte Besichtigung Schloss zu Blois, Panorama-Kutschfahrt durch Blois, Mittagspicknick, geführte Besichtigung Schlösser Chambord, Chenonceaux und Azay-le-Rideau, geführte Besichtigung Renaissance-Gärten Villandry, geführte Besichtigung Abbaye Royale de Fontevraud, geführter Stadtrundgang Angers, großer geführter Rundgang Nantes, Führung „Machines de l’île“ mit Ritt auf dem gigantischen „Elefanten“ und Fahrt mit dem Meereswelten-Karussell, ganztägiger geführter Ausflug Atlantik mit Kahnfahrt Naturpark Brière, geführtem Bummel Salzstadt Guérande mit Mittagessen, Fahrt in die Salzgärten von Guérande und Panorama-Fahrt Halbinsel Le Croisic, geführte Besichtigung Abbaye de Jumièges, Eintrittsgelderpaket (Schlösser Blois, Chambord, Chenonceaux, Azay-le-Rideau, Gärten Villandry, Abtei von Fontevraud, Machines de l’île, Abbaye de Jumièges), Peters-Reiseleitung: Jutta Teichmann, Insolvenzversicherung. Weitere Versicherungen (Reiserücktritt etc.) können über
Peters Reisen gebucht werden.
Mindestteilnehmerzahl: 25 - Anmeldeschluss: nach Erreichen der Mindestteilnehmerzahl verlängert bis 28. April 2023
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
• bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %
• bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
• bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
• bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten
• bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %
• bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %
• bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %
• bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %
• bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
Sitz der Gesellschaft: Wasbek
Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331
Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH
Sitz: Wasbek HRB 6824 KI
Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters
Niederlassungen:
Haart 36 c
24534 Neumünster
Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611
Adenauerallee 78
20097 Hamburg
Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025
Teilnahmeanfrage
Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.
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