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Frankfurt am Main mit Opern-Gala (Bitte erfragen Sie die aktuellen Corona-Regeln) |
26.05.2022 - 30.05.2022 |

Frankfurt am Main mit Opern-Gala
(Bitte erfragen Sie die aktuellen Corona-Regeln)
Reise-Highlight: die Opern-Gala zu Ehren der „Prima Donna“ Maria Callas in der wunderschönen Alten Oper Frankfurt. Außerdem Ausflüge in die zauberhafte Region zwischen Taunus und Rheingau.
![]() Alte Oper Frankfurt © Alte Oper Frankfurt_Norbert Miguletz
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Frankfurt am Main mit Opern-Gala Mitglieder:
Nichtmitglieder:
26.05.2022 - 30.05.2022
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Frankfurt am Main mit Opern-Gala
26.05.2022 - 30.05.2022
Mitglieder: Nichtmitglieder:
DZ p. P. € 1099,00 / EZ p. P. € 1279,00
DZ p. P. € 1124,00 / EZ p. P. € 1304,00
(Bitte erfragen Sie die aktuellen Corona-Regeln)
Ein Highlight dieser Reise ist natürlich die Opern-Gala zu Ehren der unvergleichlichen „Prima Donna“ Maria Callas in der wunderschönen Alten Oper Frankfurt. Das ist aber längst nicht alles - zwischen Frankfurt und Wiesbaden gehen wir auf Entdeckungstour und durchstreifen die zauberhafte Region zwischen Taunus und Rheingau.
Zur Entspannung erwartet uns an den Abenden unser erstklassiges Hotel Hilton City Centre. Es ist elegant und modern und liegt zentral in Frankfurt, ist dabei aber von einem Park umgeben und ruhig. Die großen Fenster der komfortablen, großzügig eingerichteten Zimmer mit vielen Annehmlichkeiten bieten einen Blick auf die Stadt oder auf den Park. Der hauseigene Fitness- und Wellnessbereich steht ganz zu Ihrer Verfügung. Das morgendliche umfangreiche Frühstücksbuffet und das Abendessen nach Wahl des Küchenchefs tun ein Übriges, um sich rundum wohl zu fühlen. Selbstverständlich gibt es im Hause eine Bar, aber die zentrale Lage des Hotels mit einer guten Anbindung der öffentlichen Verkehrsmittel eröffnet für die Abendstunden viele weitere Möglichkeiten.
Donnerstag, 26.05.2022 (Himmelfahrt)
1. Tag: Auf der A7 fahren wir Richtung Frankfurt, legen vor unserer Ankunft dort aber noch einen Zwischenstopp in der Kurstadt Bad Nauheim ein. Schon im 19. Jahrhundert zog der hübsche Badeort mit seiner kohlensäurehaltigen Thermalsolequelle und den Parkanlagen eine stetig steigende Zahl von Kurgästen an, nicht zuletzt aus dem Adel und der Hochfinanz. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen und bei Rhein ließ zwischen 1902 und 1912 die Kuranlagen einheitlich gestalten und so verfügt das in der Wetterau gelegene hessische Staatsbad über eines der schönsten Architekturensembles der Region. Dies größte geschlossene Jugendstil-Ensemble Europas ist ein wahres Gesamtkunstwerk. Alles ist im Original erhalten und der Besuch im Badehaus 3 versetzt einen flugs zurück in die Zeit um 1900. Nach einem geführten Stadtrundgang unter besonderer Berücksichtigung der Kuranlage legen wir das letzte Wegstück nach Frankfurt zurück und checken ein in unser First Class Hotel, wo uns ein schönes Abendessen erwartet.
Freitag, 27.05.2022
2. Tag: Frankfurt besteht mitnichten nur aus Wolkenkratzern mit Banken und Versicherungen. Und deshalb widmen wir uns heute sehr ausführlich der Stadt Frankfurt – man staunt, was es dort alles zu entdecken gibt! Wir starten mit einer geführten Stadtrundfahrt zu Bankenviertel und Börse, den Nizza-Gärten, der Zeil, der Hauptwache, Alt-Sachsenhausen, dem Museumsufer, der Alten Oper und, und, und… Bei einem Zwischenstopp entdecken wir mit einer Führung zu Fuß den berühmten Römerberg und die „Neue Altstadt“, deren historische Strukturen durch die Neubebauung wieder sichtbar gemacht wurden. Danach steht Ihnen für die Erkundung des Römerbergs etwas Freizeit zur Verfügung, bevor Sie sich wieder mit Ihrer Reiseleitung treffen und wir gemeinsam zur nahe gelegenen Paulskirche wandern und bei einem geführten Rundgang mehr über dieses Symbol der demokratischen Bewegung Deutschlands erfahren – hier tagte die erste frei gewählte Volksvertretung der deutschen Lande. In wenigen Schritten erreichen wir dann den Großen Hirschgraben 23 – 25, das Geburtshaus von Johann Wolfgang von Goethe. Bei einer geführten Besichtigung erfahren wir interessante Neuigkeiten über den Dichter Goethe und seine Zeit. Mit Unterbrechungen lebte Goethe bis zu seinem 26. Lebensjahr in der Satdt, hier entstanden der „Urfaust“, „Götz von Berlichingen“ und „Die Leiden des jungen Werther“. Danach geht es zum Abendessen zurück ins Hotel. Und danach – vielleicht machen Sie ja noch einen Spaziergang oder besuchen eine der vielen Äppelwoi-Kneipen?
Samstag, 28.05.2022
3. Tag: Viel zu bieten hat auch Wiesbaden, Hessens Landeshauptstadt, mit seiner langen Geschichte. In römischer Zeit gab es in der heutigen Innenstadt eine Siedlung unter dem Namen „Aquae Mattiacorum“, schon damals ein deutlicher Hinweis auf die insgesamt fünfzehn Thermal- und Mineralquellen, die das spätere Wiesbaden zu einem der ältesten Kurbäder Europas werden ließen. Bei einer großen, aus Rundfahrt und Spaziergang kombinierten Stadtführung entdecken wir die vielen verschiedenen Facetten der Stadt: Villenviertel, Alleen mit wilhelminischen Prachtbauten, idyllische Parks und Schlösser. Unter anderem steigen wir auf den Neroberg mit seinen Riesling-Reben und der golden glänzenden Russischen Kirche, die Herzog Adolf von Nassau im 19. Jahrhundert für seine verstorbene Ehefrau errichten ließ, betrachten Schloss Biebrich, schauen beim Kurhaus vorbei, erfreuen uns am Kurpark und vieles mehr. Nach etwas Freizeit geht es zu einem frühen Abendessen gegen 16 Uhr zurück ins Hotel, denn am Abend erwartet uns ja die Gala in der Alten Oper Frankfurt. Um 19 Uhr betritt die bekannte Sopranistin Elena Moşuc die Bühne und entführt uns gemeinsam mit ihren Kolleginnen und Kollegen Massimo Sirigu, Polina Shamaeva, Julia Muzychenko und Sergey Kaydalov in die Welt der großartigen Maria Callas und der italienischen Arien. Wer mag, kann nach dem Konzert noch das Frankfurter Nachtleben genießen. Der Weg ins Hotel ist aber auch nicht weit.
Sonntag, 29.05.2022
4. Tag: Was man leicht vergisst – Frankfurt ist von zwei wunderschönen Landschaftsgebieten umgeben, dem Taunus und dem Rheingau. Die wollen wir uns heute einmal genauer ansehen. Der Taunus ist ein etwa siebzig Kilometer langer Höhenrücken zwischen Rhein, Main, Lahn und Wetterau, der im Großen Feldberg gipfelt. An seinem geschützten Südhang gedeihen Obst und sogar Mandeln und Edelkastanien. An den Quellen des Südrands des Taunus entstanden bekannte Kurorte. Wir besuchen das vornehme Bad Homburg, in dem tatsächlich die erste deutsche Spielbank gegründet wurde. Auf unserem geführten Stadtrundgang sehen wir das Schloss und den Weißen Turm, die Spielbank und den herrlichen Kurpark. Danach geht es weiter durch den Taunus in den Ort Idstein mit seinen hübschen Fachwerkhäusern. Schließlich erreichen wir die Ausläufer des Rheingaus, wo uns das Kloster Eberbach die Tore öffnet. Kloster Eberbach ist eine ehemalige Zisterzienserabtei in der Nähe von Eltville. Seit über 850 Jahren wird hier Wein gekeltert! Die Anlage zählt mit ihren romanischen und frühgotischen Bauten zu den bedeutendsten Kunstdenkmälern Europas und wir werfen einen Blick hinter die Kulissen. Aber zuerst einmal stärken wir uns im Restaurant „Klosterschänke“ bei einem Imbiss. Danach starten wir unseren geführten Rundgang durch die ehemalige Abtei. Bei einer Schlender-Weinprobe verkosten wir außerdem noch sechs wunderbare Weine aus der hauseigenen Produktion, die zu den Spitzenerzeugnissen des deutschen Weinbaus zählen. Beschwingt treten wir dann die Rückfahrt ins Hotel an, zum Abendessen und zu einer letzten Übernachtung im Hilton.
Montag, 30.05.2022
5. Tag: In unserem wunderbar bequemen Reisebus treten wir die Rückreise an – lehnen Sie sich entspannt zurück und lassen Sie diese ereignisreiche Reise noch einmal Revue passieren.
Leistungen:
Fahrt im exklusiven 5-Sterne-Bus (6.30 Uhr ab HH-ZOB), 1x Sektfrühstück auf der Anreise am Bus, 4x Übernachtung / Frühstücksbuffet und 4x Abendessen als 3-Gang-Menue oder Dinnerbuffet im eleganten und modernen 4* First Class Hotel Hilton Frankfurt City Centre im Zentrum von Frankfurt am Main an einer ruhigen Parkanlage gelegen, mit komfortabel und großzügig eingerichteten Zimmern und vielen Annehmlichkeiten, City-Tax Frankfurt, Anreise mit Abstecher Bad Nauheim mit geführtem Stadtrundgang unter besonderer Berücksichtigung des weltweit einzigartigen Jugendstil-Ensembles der Bade-, Kur- und Wirtschaftsanlagen, geführte Stadtrundfahrt durch Frankfurt am Main, geführter Stadtrundgang durch die Neue Altstadt / Römerberg in Frankfurt am Main, geführte Besichtigung der Paulskirche, geführte Besichtigung des Goethe-Hauses, halbtägiger Ausflug in die hessische Landeshauptstadt Wiesbaden mit geführter/m Stadtrundfahrt / -rundgang sowie Auffahrt auf den Neroberg und Besuch der dortigen russischen Kirche, Besuch der Opern-Gala zu Ehren der legendären Maria Callas in der Alten Oper zu Frankfurt am Main (Eintrittskarte der PK 1 inklusive), ganztägiger geführter Ausflug in den Taunus und den Rheingau mit Reiseleitung mit geführtem Stadtrundgang Bad Homburg, Kloster Eberbach mit Mittagessen im Restaurant Klosterschänke, geführtem Rundgang durch die Zisterzienser-Abtei Kloster Eberbach verbunden mit einer Schlender-Weinprobe über sechs Stationen, Eintrittsgelder-Paket, Insolvenzversicherung. Weitere Versicherungen (Reiserücktritt etc.) können über Peters Reisen gebucht werden.
Mindestteilnehmerzahl: 30, Anmeldeschluss: Verlängert bis 10.05.2022
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
• bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %
• bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
• bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
• bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten
• bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %
• bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %
• bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %
• bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %
• bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
Sitz der Gesellschaft: Wasbek
Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331
Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH
Sitz: Wasbek HRB 6824 KI
Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters
Niederlassungen:
Haart 36 c
24534 Neumünster
Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611
Adenauerallee 78
20097 Hamburg
Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025
Teilnahmeanfrage
Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.
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