Tagesfahrten

Rund um Hamburg und in die benachbarten Bundesländer


Wir bieten Ihnen zu allen Jahreszeiten Tagestripps nach Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg oder Niedersachsen an: durch malerische Landschaften, in historisch bedeutsame Orte, zu sehenswerten Ausstellungen, zu Musikfestspielen im Sommer, zu Weihnachtsmärkten im Winter uvm.


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Mehrtagesreisen

Mit inkultur ins In- und Ausland


Mehrtägige spannende Kulturreisen innerhalb Deutschlands und ins europäische Ausland mit verschiedenen Veranstaltungsschwerpunkten: Auf den Spuren bedeutender Literaten, Komponisten oder Maler, Fahrten zu Musikfestspielen, zu sehenswerten kunsthistorischen Stätten, durch beeindurckende Naturlandschaften uvm.


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Mehrtagesreisen

Buchungshinweise:
Bei allen Veranstaltungen werden Sie durch ehrenamtliche Mitarbeiter von inkultur begleitet.
Änderungen sind stets vorbehalten.


Titel
Datum
Dresden © Anja Upmeier

Bautzen, Görlitz, Dresden


Diese 7-tägige Kultur-Reise führt uns in die wunderschöne Landschaft der Lausitz - mit Stadtbesichtigungen, Opernbesuch ("Der Freischütz"/ Semperoper) u.v.m.

10.07.2023 - 16.07.2023
Dresden © Anja Upmeier
10.07.2023 - 16.07.2023

Bautzen, Görlitz, Dresden


Diese 7-tägige Kultur-Reise führt uns in die wunderschöne Landschaft der Lausitz - mit Stadtbesichtigungen, Opernbesuch ("Der Freischütz"/ Semperoper) u.v.m.

Dresden © Anja Upmeier
Dresden © Anja Upmeier

Bautzen, Görlitz, Dresden



Mitglieder:
DZ p. P.  € 1.299/ EZ p. P.  € 1.409
Nichtmitglieder:
DZ p. P.  € 1.334/ EZ p. P.  € 1.444

10.07.2023 - 16.07.2023










Dresden © Anja Upmeier
Dresden © Anja Upmeier

Bautzen, Görlitz, Dresden


10.07.2023 - 16.07.2023



Mitglieder:
DZ p. P.  € 1.299/ EZ p. P.  € 1.409
Nichtmitglieder:
DZ p. P.  € 1.334/ EZ p. P.  € 1.444



Wohnen werden wir im zentral gelegenen 4*- Best Western Plus Hotel Bautzen vis-à-vis der Altstadt.

Montag, 10. Juli 2023
1. Tag: Die Anreise nach Bautzen erfolgt mit Zwischenstopp am Nachmittag an der Museumssiedlung „Erlichthof“ in Rietschen, nördlich von Görlitz. Die urigen, bis zu 300 Jahre alten denkmalgeschützten Gebäude stammen größtenteils aus Dörfern, die dem Braunkohleabbau weichen mussten. Nun vermitteln sie an dieser Stelle das Bild eines Lausitzer Heidedorfs aus dem 19. Jahrhundert. Wir werden mit einem typischen Schnaps der Region begrüßt, bevor wir im Rahmen einer Führung mehr über Volksarchitektur und Handwerk erfahren. Nach etwas Zeit zur freien Verfügung fahren wir nach Bautzen, wo uns unser Hotel zum Abendessen erwartet.

Dienstag, 11. Juli 2023
2. Tag: Bautzen ist eine Stadt mit vielen Facetten: Stadt der Türme, Bautzener Senf, das Zentrum der Sorben und eben auch Standort unrühmlicher Gefängnisse. Heute Morgen erobern wir erst einmal die Altstadt von Bautzen bei einem geführten Rundgang. 1000 Jahre Geschichte blicken auf uns herab: Bastionen, Türme, Denkmäler, Märkte,  Museen, ver-winkelte Gassen und romantische Ruinen. Über Mittag steht Ihnen freie Zeit zur Verfügung, in der Sie die ersten Eindrücke vertiefen können. Dann geht es auf kulinarischer Ebene weiter. Nachdem wir uns bei Kaffee und Kuchen gestärkt haben, steht der weitere Nachmittag im Zeichen von Senf und Öl. Bautzen und Senf, das gehört einfach zusammen und so widmen wir uns in der Historischen Hammermühle seiner Produktion. Die Geschichte der Mühle reicht bis ins 15. Jahrhundert zurück und noch immer wird sie vom Wasser der Spree angetrieben. In einem „Workshop“ haben wir schließlich Gelegenheit, unseren eigenen Lieblingssenf herzustellen. Zum Abschluss des Tages lassen wir uns bei einem beschaulichen Abendessen im Historischen Gasthaus Mönchshof ins Mittelalter zurückversetzen. Da darf der Met natürlich nicht fehlen…

Mittwoch, 12. Juli 2023
3. Tag: Heute folgt ein ganztägiger geführter Ausflug durch die Oberlausitz. Der erste Abstecher führt nach Obercunnersdorf, dem Denkmalsort der berühmten Umgebindehäuser, die in ihrer typischen Bauweise noch in vielen Dörfern der Gegend zu sehen sind. Danach besuchen wir die Herrnhuter Sterne-Manufaktur. Denn wer kennt sie nicht, die prägnanten Sterne mit den 25 Zacken, die nicht nur zur Weihnachtszeit weltweit zu sehen sind. In einem Filmbeitrag erfahren wir mehr darüber und auch einiges zur Herrnhuter Bruderschaft selbst.
Anschließend geht es mit dem Bus zum Bahnhof Zittau, wo wir in die Zittauer Schmalspurbahn umsteigen und mit „Volldampf“ in ca. 45 Minuten die 12 Kilometer bis zum Kurort Oybin fahren. Die Strecke besteht seit 1890. Oybin hat etwas ganz Besonderes zu bieten: Wir besuchen die evangelisch-lutherische Bergkirche, die allgemein nur die „Hochzeitskirche“ genannt wird. Mit dem Bus geht es dann zurück nach Zittau, wo wir bei einem kleinen geführten Rundgang die Besonderheiten der Altstadt erkunden. Zum Abschluss widmen wir uns noch dem berühmten „Zittauer Fastentuch“ aus dem Jahr 1472, das in der weltweit größten Museumsvitrine in der „Kirche zum Heiligen Kreuz“ ausgestellt ist. In zehn Reihen und auf 90 Feldern zeigt es biblische Szenen in Tempera-Malerei – von der Erschaffung der Welt bis zum Jüngsten Gericht. Nach diesem beeindruckenden Anblick machen wir uns langsam auf den Rückweg nach Bautzen, wo uns im Hotel ein schönes Abendessen erwartet.

Donnerstag, 13. Juli 2023
4. Tag: Den heutigen Tag widmen wir der sächsischen Landeshauptstadt Dresden. Nach unserer Ankunft im „Elbflorenz“ öffnet uns der legendäre Opernbau von Gottfried Semper für einen Blick hinter die Kulissen die Türen (vorbehaltlich im Hinblick auf eventuelle Probezeiten). Im Anschluss machen wir einen geführten Altstadtrundgang zwischen Zwinger, Residenzschloss, Fürstenzug und  Brühlscher Terrasse, der kurz vor 12 Uhr an der wunderschönen, wiederaufgebauten Frauenkirche endet. Hier werden wir zu einer Kanzelführung und einer Orgelandacht erwartet. Nach einer individuellen Mittagspause treffen wir uns am Eingang des Residenzschlosses zu einer Führung durch das Neue Grüne Gewölbe, die Königlichen Prachträume und die „Türckische Cammer“. Es erwartet uns eine wirklich atemberaubende Pracht! Mit dem „Hausticket“ können Sie auch andere Bereiche des Schlosses besichtigen oder einfach eine kleine Pause draußen vor der Tür einlegen. Schließlich gehen wir das kurze Wegstück zum erstklassigen Restaurant „Alte Meister“, wo wir früh zu Abend essen. Von dort sind es dann nur noch wenige Schritte bis zur Oper, wo uns in einem herrlichen Ambiente Carl Maria von Webers „Freischütz“ erwartet (Ticket der 1. PK). Hinterher fahren wir gemütlich mit unserem bequemen Reisebus zurück ins Hotel.

Freitag, 14. Juli 2023
5. Tag: Da es am gestrigen ereignisreichen Tag doch etwas später geworden ist, steht der heutige Vormittag in Bautzen zur freien Verfügung. Vertiefen Sie Ihre Eindrücke von der Stadt, kaufen Sie ein paar Souvenirs oder entspannen Sie einfach. Es gibt aber auch noch eine andere Möglichkeit: Ein Besuch des Stasi-Gefängnisses Bautzen (exklusive, bitte bei Buchung der Reise anmelden). Denn es ist ja tatsächlich oft so, dass „wer Bautzen hört, denkt Knast“. Der Name der sächsischen Kleinstadt Bautzen stand im öffentlichen Bewusstsein wie kein anderer für Unrecht und politische Verfolgung - sowohl im Nationalsozialismus als auch in der sowjetischen Besatzungszone und dann in der DDR. Im Gebäude des ehemaligen Gefängnisses Bautzen II ist eine Gedenkstätte eingerichtet, die Verfolgung und Leiden der Opfer dokumentiert und die politisch-historischen Zusammenhänge erläutert. Wenn sich vorab genügend Interessenten finden, kann gern eine Führung zum Thema „Inhaftierung politischer Gegner des SED-Regimes in Bautzen II“ organisiert werden.
Am Nachmittag erkunden wir eine weitere Facette der Stadt: Sie ist das kulturelle Zentrum der Sorben. Mit „Witajće k nam – Herzlich willkommen“ werden wir als Gäste im Sorbischen Museum inmitten der Altstadt von Budyšin – Bautzen begrüßt. Es befindet sich im Salzhaus der Ortenburg. Dort tauchen wir ein in die Geschichte und Kultur der hier seit mehr als 1000 Jahren beheimateten Minderheit. Vom Mittelalter bis zur Gegenwart, von traditionellen Trachten und Bräuchen bis hin zur modernen Kunst und Musik bietet das Museum ein breites Spektrum. Auch beim Abendessen bleiben Sie beim Thema: Wir speisen im Sorbischen Restaurant WJELBIK in der Bautzener Altstadt. Seit 1978 befindet sich das Restaurant in einem 600 Jahre alten, denkmalgeschützten Natursteingewölbe eines Gebäudes. Seit 1991 wird das Restaurant von der sorbischen Familie Mahling geführt. Nach einem schönen 4-Gang-Menü spazieren wir dann zurück ins Hotel.

Samstag, 15. Juli 2023
6. Tag: Auf unserem heutigen Ausflug lernen wir Görlitz kennen: mit Altstadtrundgang sowie Besuch der Pfarrkirche St. Peter und Paul mit Hörproben der einzigartigen Sonnenorgel. Bei dieser Orgel handelt es sich um ein wahres Kleinod, sie verfügt über 88 Register und 6095 Pfeifen, dazu kommen barocke Spielzüge, mit denen z. B. Vogelstimmen oder Meeresrauschen „gespielt“ werden können. Wirklich einzigartig!

Nach etwas Freizeit über Mittag geht es schließlich zum ca. 20 Kilometer südlich gelegenen Klosterstift St. Marienthal in Ostritz, der ältesten Zisterzienserinnenabtei Deutschlands. Sie besteht seit ihrer Gründung im Jahre 1234 ununterbrochen bis in die Gegenwart. Die Gastfreundschaft nimmt hier nach der Regel des Heiligen Benedikt einen besonderen Platz ein und wird allen erwiesen, die ins Kloster kommen. Mit unserer Reiseleitung machen wir einen Rundgang, bei dem wir auch den Alltag der Nonnen erleben, die vielseitige Tätigkeiten ausüben und durchaus nach „außen“ gewandt sind. Sie bieten Seminare an, betreiben eine Näh- und Handarbeitsstube, einen Klosterladen und eine Schenke. Hier kehren wir zum Abschluss ein zu Kaffee und etwas „Süßem“. Zu Abendessen und letzter Übernachtung auf dieser Reise kehren wir zurück ins Hotel.

Sonntag, 16. Juli 2023:
7. Tag: Für den Rückweg haben wir noch eine Besonderheit eingeplant: Schon nach wenigen Kilometern machen wir Station im beeindruckenden Findlingspark Nochten, einem etwa zwanzig Hektar großen Landschaftsgarten südwestlich von Weißwasser in der Oberlausitz. Er entstand in den Jahren 2000 bis 2003 auf der Rekultivierungsfläche eines Braunkohletagebaus. Als charakteristisches und dominierendes Gestaltungselement wurden etwa 6000 Findlinge platziert, die beim regionalen Bergbau zutage befördert wurden. Sie bilden den Hintergrund für verschiedene Gartenbereiche, z. B. einen Steingarten, einen Heide- oder Teichgarten. Komplettiert wird das Ganze durch Nachbildungen natürlicher Biotope wie Heidemoor oder Steppe. Nach einer Führung durch dieses hochinteressante Gelände fahren wir dann gemütlich und entspannt zurück nach Hamburg.

Veranstalter und Buchung:

Peters Reisen

Frau Teichmann, Tel. 04321 – 966 150, jutta.teichmann@peters-reisen.de

Frau Bracker, Tel. 04321 – 966 260, karen.bracker@peters-reisen.de

Leistungen:

Fahrt im exklusiven 5*-Bus (6.30 Uhr ab HH-ZOB), Peters-Sekt-Frühstück am Bus, Unterbringung im 4*- Best Western Plus Hotel Bautzen, 6x Übernachtung / Frühstück, 3x Abendessen als 3-Gang Menü oder Buffet im Hotel, 1x Abendessen im „Historischen Gasthaus Mönchshof“, 1x Abendessen als 4-Gang-Menü im Restaurant „Alte Meister“, 1x Abendessen als 4-Gang-Menü im Sorbischen Restaurant Wjelbik, Begrüßungstrunk und Führung Lausitz-Museumssiedlung „Erlichthof“ in Rietschen, Stadtführung historische Altstadt Bautzen, Besichtigung der historischen Senf- und Öl-Produktionsstätte Hammermühle in Bautzen mit Erlebnisführung und Senf-Workshop sowie Kaffee und Kuchen, ganztägiger geführter Ausflug mit Reiseleitung durch die Oberlausitz mit Besuch bei den Umgebindehäusern in Obercunnersdorf, Besuch der Manufaktur der Herrnhuter Sterne, Fahrt mit der Sächsisch-Oberlausitzer Schmalspurbahn Zittau/Oybin mit Besichtigung Hochzeitskirche, Stadtführung Zittau und Besichtigung des Großen Zittauer Fastentuchs, ganztägiger Ausflug Dresden mit geführter Besichtigung der Semperoper (vorbehaltlich der Probezeiten), geführtem Altstadt-Rundgang, Kanzelführung und Orgelandacht in der Frauenkirche, geführtem Rundgang durch das Neue Grüne Gewölbe mit den Königlichen Paraderäumen und der „Türckischen Kammer“ inklusive Hausticket für das Residenzschloss Dresden, Aufführung „Der Freischütz“ von Carl Maria von Weber in der Semperoper mit Eintrittskarte der PK 1, geführter Besichtigungsrundgang Sorbisches Museum in Bautzen, ganztägiger Ausflug mit Reiseleitung nach Görlitz mit Besuch der Pfarrkirche St. Peter und Paul mit konzertanten Hörproben der Sonnenorgel sowie geführtem Rundgang durch die historische Altstadt, Klosterstift St. Marienthal in Ostritz mit geführtem Rundgang über das Kloster-Gelände und Kaffee und Kuchen, Rückfahrt nach Hamburg mit Besuch (Eintritt inkl.) und Führung im Findlingspark Nochten, Begleitung durch inkultur, Insolvenzversicherung (Reisegeldabsicherung). Weitere Versicherungen (Reiserücktritt etc.) können über Peters Reisen gebucht werden.

Mindestteilnehmerzahl: 25, Anmeldeschluss: 25. Mai 2023


Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten
•    bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
Sitz der Gesellschaft: Wasbek
Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331
Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH
Sitz: Wasbek HRB 6824 KI
Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters

Niederlassungen:
Haart 36 c
24534 Neumünster
Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611
Adenauerallee 78
20097 Hamburg
Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025

Teilnahmeanfrage

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.



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Arena di Verona © Cennevi

Festspiele in Bregenz und Verona und noch viel mehr -  AUSGEBUCHT


Erleben Sie bei dieser 11-tägigen Reise zwei großartige Opernaufführungen vor grandioser Kulisse, dazu ein Rahmenprogramm, das keine Wünsche offen lässt – auf in den Süden!

03.08.2023 - 13.08.2023
Arena di Verona © Cennevi
03.08.2023 - 13.08.2023

Festspiele in Bregenz und Verona und noch viel mehr -  AUSGEBUCHT


Erleben Sie bei dieser 11-tägigen Reise zwei großartige Opernaufführungen vor grandioser Kulisse, dazu ein Rahmenprogramm, das keine Wünsche offen lässt – auf in den Süden!

Arena di Verona © Cennevi
Arena di Verona © Cennevi

Festspiele in Bregenz und Verona und noch viel mehr -  AUSGEBUCHT



Mitglieder:
DZ p. P. € 2.665/ EZ p. P. € 2.975
Nichtmitglieder:
DZ p. P. € 2.720/ EZ p. P. € 3.030

03.08.2023 - 13.08.2023










Arena di Verona © Cennevi
Arena di Verona © Cennevi

Festspiele in Bregenz und Verona und noch viel mehr -  AUSGEBUCHT


03.08.2023 - 13.08.2023



Mitglieder:
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Nichtmitglieder:
DZ p. P. € 2.720/ EZ p. P. € 3.030



Donnerstag, 3. August 2023
1. Tag: In einem Rutsch erreichen wir unsere erste Station: Im Zentrum von Dornbirn im  österreichischen Vorarlberg öffnet uns das moderne, sehr gute 4*- Designer-Hotel Vienna House Martinspark in ruhiger Lage seine Pforten. Hier können wir bei einem schönen Abendessen entspannen – und vielleicht machen Sie anschließend ja noch einen kleinen Spaziergang?

Freitag, 4. August 2023
2. Tag: Am Vormittag steht ein Ausflug nach Lindau am Bodensee auf dem Programm. Wer kennt nicht zumindest von Fotos die berühmte Hafeneinfahrt mit dem zierlichen Leuchtturm und dem bayerischen Löwen? Nach einem geführten Stadtrundgang bietet etwas freie Zeit die Möglichkeit, sich weiter in der Stadt am Ufer des „Schwäbischen Meeres“ umzusehen. Dann geht es weiter in die Festspielstadt Bregenz, die wir uns mit einem geführten Rundgang erobern. Zurück im Hotel lassen wir uns mit einem frühen Abendessen verwöhnen und dann folgt der erste Höhepunkt der Reise: Die Aufführung von Puccinis Oper „Madame Butterfly“ auf der Seebühne (Eintrittskarten der Kategorie 2), die mit einem beeindruckenden Bühnenbild, wunderschönen Kostümen, herrlicher Musik und umwerfender Natur-Kulisse aufwartet.

Samstag, 5. August 2023
3. Tag: Heute erkunden wir die Gegend um den malerischen Bodensee etwas genauer. Am facettenreichen Nordufer geht es über Linz und Friedrichshafen vorbei an den prähistorischen Pfahlbauten von Unteruhldingen zur imposanten Wallfahrts-Barockkirche Birnau, deren Architektur und Ausstattung einfach atemberaubend ist. Von hier aus kann man außerdem einen herrlichen Panoramablick über die Weinberge und den See genießen.  Schließlich erreichen wir Meersburg und wandeln mit einem geführten Rundgang auf den Spuren der Dichterin Annette von Droste-Hülshoff. Sie verbrachte auf der alten Meersburg einige Zeit ihres Lebens, in der ihre Beziehung zum jungen Levin Schücking eine Rolle spielte. In ihrer Zeit zur freien Verfügung können Sie durch das Bärentor bis zum Refugium der Dichterin, dem „Fürstenhäusle“ spazieren, das idyllisch im Weinberg liegt. Nachmittags schippern wir mit der Fähre von Meersburg über den See nach Konstanz und schauen uns bei einem geführten Spaziergang um, bevor es per Bus entlang der schweizerischen Uferseite zurück zum Hotel zu Abendessen und Übernachtung geht.

Sonntag, 6.08.2023
4. Tag: Der heutige Tag bringt uns nach Verona. Vorbei an Liechtenstein über Chur, Bellinzona und Lugano geht es zum Zwischenstopp in der Metropole Mailand. Mailand ist für  vieles berühmt: das Opernhaus Scala, den Dom (die drittgrößte christliche Kirche der Welt), die Welt der Mode. Bei einer geführten Kombi-Tour aus Rundfahrt und Rundgang erfahren wir von unserem Guide mehr über die großen und auch über die versteckten Highlights der Stadt. Auch ein Schaufensterbummel durch die berühmte Galleria Vittorio Emmanuele II., ein wahrer Tempel des Konsums, darf nicht fehlen. Dann machen wir uns auf den Rest des Weges und beziehen am Abend unser 4*- Hotel San Marco Fitness Pool & SPA mit vielen Annehmlichkeiten in Verona. Ein Ort zum Wohlfühlen!

Montag, 7.08.2023
5. Tag: Das wunderschöne und hochinteressante Verona erkunden wir bei einer geführten Stadtrundfahrt mit Ausstiegen, so dass Sie sich während Ihres Aufenthaltes hier gut orientieren können. Die große Arena, die aus römischer Zeit stammt und weltberühmt ist für ihre farbenprächtigen Opernaufführungen, die imposanten Grabmale der Skaliger, die betörende Altstadt, und, und, und – oh ja, wir sind in Italien, wunderbar! In der Freizeit vorm Opernbesuch am Freitag können Sie sich dann ganz in Ruhe in der Stadt umtun. Heute aber geht es erstmal hinaus auf‘s Land. Südlich des Gardasees schlängelt sich der türkisfarbene Fluss Mincio durch liebliche Hügel. Hier liegt auch das idyllische Festungsdorf Borghetto mit seinen engen Gässchen, nahe der berühmten Ponte Visconteo. Seinen Ruhm verdankt das Dorf übrigens einer hier hergestellten Spezialität: den Tortellini! Zum alljährlichen Tortellini-Fest im Juni treffen sich hier über 3000 Gäste. In einem traditionsreichen Lokal am Fluss Mincio kosten selbstverständlich auch wir davon. Entspannt geht es danach mit einer Bootstour auf dem Fluss weiter, bei der wir die traumhafte Lotusblüte genießen können. Zum Abendessen sind wir dann zurück im Hotel.
 
Dienstag, 8.08.2023
6. Tag: Heute führt uns der Weg in das elegante Vicenza, berühmt für seine Renaissance-Bauten des großen Baumeisters Andrea Palladio. Er stammte aus kleinen Verhältnissen, arbeitete zuerst als Steinmetz, bevor er zum Architekten und Baumeister wurde. Er war sein Leben lang auf der Suche nach dauerhaft gültigen Normen für Schönheit und Harmonie. Offenbar war seine Suche erfolgreich, denn seine Bauwerke versetzen einen heute noch in bewunderndes Staunen. Nach der Stadtführung geht es weiter nach Bassano del Grappa, berühmt u.a. für seine Holzbrücke über den Brenta. Nomen est Omen – natürlich besichtigen wir hier vor Ort eine Grappa-Destillerie und kosten auch. Dafür eignet sich der urige Ausschank der Grapperia Nardini, die seit 1779 ihr Domizil an der Brücke hat. Ein schöner Aperitif für unser Abendessen im Hotel.

Mittwoch, 9.08.2023
7. Tag: In Malcontenta vor den Toren Venedigs starten wir mit einer Schiffsfahrt auf dem Brentakanal in den Tag. Die Strecke ist weltberühmt für die größte Dichte venezianischer Villen außerhalb Venedigs! Schon in der frühen Neuzeit flohen die reichen venezianischen Kaufleute und Patrizier im Sommer aus der Stadt in die kühleren Villen am Brentakanal. Auf der Fahrt hören wir viel Interessantes zu den vorüberziehenden Häusern. Natürlich machen wir hier auch einen Halt und besichtigen die Villa Widmann aus dem frühen 18. Jahrhundert. Nach mehreren Schleusungen erreichen wir Dolo, von hier geht es per Bus nach Padua. Vom mittelalterlichem Eindruck dieser Stadt können wir uns bei einer ausgiebigen Stadtführung überzeugen. Ein Höhepunkt ist hier der Besuch der berühmten „Cappella degli Scrovegni“ mit Fresken von Giotto und Skulpturen von Giovanni Pisano. In Ihrer Freizeit in der Stadt können Sie noch ein wenig durch das Zentrum schlendern, und vielleicht einen Kaffee in einem der berühmten Cafés trinken. Der Abend klingt dann aus mit einem wahren Fest der Gaumenfreuden m reizvollen Ambiente des über 700 Jahre alten Castello di Bevilacqua.

Donnerstag, 10.08.2023
8. Tag: Freuen Sie sich auf die wunderbare Aufführung von Puccinis „Tosca“ im weltberühmten antiken Amphitheater Arena di Verona am heutigen Abend! Vorher steht Ihnen der Tag bis zum frühen Abendessen im Hotel zur freien Verfügung. Genießen Sie einfach ganz entspannt Verona und das italienische Lebensgefühl.

Freitag, 11.08.2023
9. Tag: Heute starten wir etwas später in den Tag und nehmen dann Kurs auf Gardone am Gardasee, wo Ihnen der Orto Botanico des österreichischen Künstlers André Heller die Tore öffnet, ein wahrer Paradiesgarten mit Pflanzen aus aller Welt, die im örtlichen Klima einfach wunderbar gedeihen. Die botanische Vielfalt geht eine faszinierende Symbiose mit den künstlich geschaffenen Anlagen ein, die ergänzt wird durch zeitgenössische Skulpturen und überraschende szenische Effekte. Danach besuchen wir das Hofgut Calvino Gusto Supremo mit Mühle und Käse-Reifungskeller. Bei einer Verkostung genießen wir Produkte der Region. Danach machen wir Halt in Sirmione, wo Sie durch den malerisch auf einer Landzunge gelegenen Ort bummeln können.

Samstag, 12.08.2023
10. Tag: Heute heißt es Abschied nehmen und wir starten wieder Richtung Heimat. Über den beeindruckenden Brenner-Pass geht es zur Zwischenübernachtung ins komfortable Hotel Weißes Ross in Langenau bei Ulm, wo wir von Familie Lobinger herzlich empfangen werden.

Sonntag, 13.08.2023
11. Tag: Entspannt treten wir heute den letzten Teil unserer Heimreise an.


Leistungen:
Fahrt im 5*-Bus (6.30 Uhr ab HH-ZOB), 1x Sekt-Frühstück, 10x Übernachtung/Frühstück, 9x Abendessen (in der Regel als 3-Gang-Menü) in den Hotels, 1x Spezialitäten-Abendessen, halbtägiger Ausflug mit geführten Stadtrundgängen Lindau und Bregenz, Eintrittskarte Kat. 2 Bregenz, großer geführter Ausflug mit Reiseleitung zum Bodensee mit Ausstiegen sowie Fährüberfahrt Meersburg/Konstanz, geführte Stadtrundfahrt mit Ausstiegen Mailand, halbtägige kombinierte(r) Stadtrundfahrt / -rundgang Verona, halbtägiger geführter Ausflug Valeggio sul Mincio und Borghetto mit Tortellini-Mittagessen sowie Bootsfahrt, ganztägiger geführter Ausflug mit Stadtrundgang Vicenza sowie Stadtrundgang und Besuch in einer Grappa-Destillerie mit Verkostung in Bassano del Grappa, ganztägiger geführter Ausflug mit Schiffsfahrt Brentakanal mit Besichtigung Villa Widmann sowie Stadtrundgang und Besichtigung der „Cappella degli Scrovegni“ in Padua sowie Spezialitäten-Abendessen im Castello di Bevilacqua, Eintrittskarte der Kategorie „Gradinata Numerata 1. Sektor VERDI“ für die Arena di Verona, halbtägiger Ausflug zum Gardasee mit Besuch des „Orto Botanico“ von André Heller in Gardone sowie Führung Hofgut Calvino Gusto Supremo mit Verkostung, Eintrittsgelder-Paket, Insolvenzversicherung. Weitere Versicherungen (Reiserücktritt etc.) können über Peters Reisen gebucht werden. Eine plötzliche Erhöhung von z. B. Treibstoffkosten kann zu einer nachträglichen Anpassung des Reisepreises führen.

Mindestteilnehmerzahl: 30. Anmeldeschluss: 10. Mai 2023.



Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten
•    bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
Sitz der Gesellschaft: Wasbek
Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331
Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH
Sitz: Wasbek HRB 6824 KI
Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters

Niederlassungen:
Haart 36 c
24534 Neumünster
Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611
Adenauerallee 78
20097 Hamburg
Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025

Teilnahmeanfrage

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.



- Schliessen
Die Schönburg bei Oberwesel © Kleinromantischer-Rhein-Tourismus-GmbH Henry Tornowie

Der Rhein: Geschichte, Literatur und Wein


Reich an Geschichte, Kultur und Köstlichkeiten zum Essen und Trinken – das prägt die Gegenden entlang des Rheins. Unseren Hotelstandort haben wir strategisch günstig gelegen in Boppard gewählt und können von hier aus bequem die unterschiedlichen Facetten dieser herrlichen Gegend erkunden.

05.10.2023 - 10.10.2023
Die Schönburg bei Oberwesel © Kleinromantischer-Rhein-Tourismus-GmbH Henry Tornowie
05.10.2023 - 10.10.2023

Der Rhein: Geschichte, Literatur und Wein


Reich an Geschichte, Kultur und Köstlichkeiten zum Essen und Trinken – das prägt die Gegenden entlang des Rheins. Unseren Hotelstandort haben wir strategisch günstig gelegen in Boppard gewählt und können von hier aus bequem die unterschiedlichen Facetten dieser herrlichen Gegend erkunden.

Die Schönburg bei Oberwesel © Kleinromantischer-Rhein-Tourismus-GmbH Henry Tornowie
Die Schönburg bei Oberwesel © Kleinromantischer-Rhein-Tourismus-GmbH Henry Tornowie

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Mitglieder:
DZ p. P. € 1.249/ EZ p. P. € 1.429
Nichtmitglieder:
DZ p. P. € 1.279/ EZ p. P. € 1.459

05.10.2023 - 10.10.2023










Die Schönburg bei Oberwesel © Kleinromantischer-Rhein-Tourismus-GmbH Henry Tornowie
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Donnerstag, 5. Oktober 2023
1. Tag: Am ersten Tag reisen wir direkt an nach Boppard, wenige Kilometer südlich von Koblenz gelegen. Hier checken wir ein in das beeindruckende, in 5.Generation familiengeführte Rheinhotel Bellevue mit vielen Annehmlichkeiten und direkt am Fluss gelegen. Danach lernen wir bei einer Stadtführung Boppard kennen: Die Spuren der Römer, Geburtsort von Thonet, dem Hersteller der berühmten Möbel aus gebogenem Holz (erfolgreich wurde er allerdings erst in Wien…), viel Jugendstil und, und, und…Zum Abendessen kehren wir ins Hotel zurück.

Freitag, 6. Oktober 2023
2. Tag: Nach einer erholsamen Nacht erkunden wir heute das UNESCO Welterbe Oberes Mittelrheintal. Dabei ist unter anderem ein Stopp im sogenannten Günderodehaus geplant, einem barocken Bauernhaus, das eine Rolle in der berühmten Fernsehserie „Heimat“ von Edgar Reitz spielte. Von hier hat man einen wundervollen Ausblick auf den Rhein, die Schönburg und vieles mehr. Dann spazieren wir durch den kleinen Ort Oberwesel, wahrhaftig ein gotisches Juwel: Gang über die Stadtmauer, Besuch des Minoritenklosters und Stadtgartens, Blick in die Liebfrauenkirche. Danach geht es weiter nach Bacharach auf den Spuren von Heinrich Heines „Rabbi von Bacherach“ und wir tauchen ein in die Fachwerkidylle des Städtchens. Und der krönende Abschluss: Ein erlesenes Abendessen auf Burg Reichenstein in Trechtingshausen mit kleiner Burgführung, Aperitif in der Bibliothek und Weinprobe. Da fühlt man sich doch beinahe wie ein Mitglied der einflussreichen Industriellenfamilie Puricelli.

Samstag, 7. Oktober 2023
3. Tag: Heute besuchen wir Mainz, Heimat von Anna Seghers, Carl Zuckmayer und Johannes Gutenberg. Wir folgen den vielfältigen literarischen Spuren, und besuchen den tausendjährigen Hohen Dom zu Mainz. In einer rekonstruierten Druckerwerkstatt erfahren wir, wie Gutenberg damals druckte, und sehen das Original der Gutenberg-Bibel! Zum Abschluss machen wir einen Rundgang durch die Mainzer Altstadt und besichtigen die grandiosen Fenster von Marc Chagall in der Kirche St. Stephan. Zum Abendessen kehren wir ins Hotel zurück.

Sonntag, 8. Oktober 2023
4. Tag: Das Programm für den heutigen Tag: das Nahetal. Wir fahren durch das Land der Hildegard von Bingen, wandeln auf ihren Spuren durch die romantische Parkanlage des ehemaligen Klosters Disibodenberg (festes Schuhwerk vonnöten).  Dann geht es weiter nach Bad Kreuznach – wer war nicht alles hier zu Gast? Dr. Faust? Vielleicht…Sicher ist jedenfalls, dass Karl Marx und Jenny von Westphalen hier geheiratet und eine Zeit lang gelebt haben. Wir schlendern im Kurpark herum,  bestaunen Skulpturen der Bildhauerfamilie Cauer und mittelalterliche Brückenhäuser. Danach erwartet uns ein echtes „Highlight“: Die Sopranistin Sabine Vinke empfängt uns in ihrem Garten in Hargesheim mit Sekt und einem exklusiven Opernkonzert! Am späten Nachmittag statten wir dem Weindorf Langenlonsheim an der Naheweinstraße einen Besuch ab und beschließen den Tag bei Winzerin Anette Closheim mit ausgezeichneten Weinen, begleitet von einem Abendessen.

Montag, 9. Oktober 2023
5. Tag: Weiter geht es in Bingen mit seinen vielen literarischen Bezügen, unter anderem zu Victor Hugo, Bettina von Arnim, Goethe, und Stefan George, dem hier geborenen Lyriker.  Wir starten mit einem Gang um die Kapelle auf dem Rochusberg, genau da, wo auch Goethe einst wandelte. Unser literarischer Rundgang zieht sich dann von der Victor-Hugo-Skulptur am Rheinufer bis zum Stefan-George-Haus, mit Besichtigung des kleinen Museums. Über Mittag genießen wir eine Weinprobe mit Winzermeister Heribert Kastell im Keller eines Hauses aus dem 15. Jahrhundert, dazu gibt es einen deftigem Winzerteller (Wurst, Käse, Schinken und mehr). Zum Abschluss besuchen wir die direkt daneben liegende Basilika St. Martin mit ihrer fast 1000-jährigen Krypta. Schließlich fahren wir zurück nach Boppard, wo uns im Hotel ein schönes Abendessen erwartet.

Dienstag, 10. Oktober 2023
6. Tag: Am nächsten Morgen geht es zurück nach Hamburg, aber über Mittag erwartet uns noch etwas ganz Besonderes: eine  Einkehr in das „Alte Brauhaus Klute“ in Havixbeck bei Münster mit einem westfälisch-mediterranen Mittagsbuffet und Verkostung des dort vor Ort im Gasthaus gebrauten Bieres (die fünftälteste Sudkessel-Brauerei Deutschlands!). So gestärkt geht es auf die restlichen Kilometer Richtung Heimat.

Leistungen:
Fahrt im 5*-Nichtraucherbus,1x Peters-Sekt-Frühstück am Anreisetag am Bus, 5x Übernachtung / reichhaltiges Frühstücksbuffet im stilvoll-eleganten und familiengeführten 4*-Superior Bellevue Rheinhotel in Boppard, nur durch die Uferstraße vom Rhein getrennt, 3x Abendessen als 3-Gang Menü (im Rahmen der Halbpension), geführter Stadtspaziergang in Boppard, ganztägiger geführter Ausflug zum Thema “Weltkulturerbe Mittelrheintal“ mit morgendlichem Kaffee- oder Secco-Genuss am Günderodehaus und kleinem Häppchen-Imbiss im Bistro der Schönburg in Oberwesel, 1x Abendessen auf Burg Reichenstein in Trechtingshausen, verbunden mit einer Burgführung, einem Apéritif in der Bibliothek und einer Weinprobe, ganztägiger geführter Ausflug unter dem Thema „Salve Mainz! Die Goldene Stadt des Buches“, ganztägiger geführter Ausflug zum Thema „Das Nahetal entdecken“, darin enthalten Besuch bei der Sopranistin Sabine Vinke in Hargesheim mit exklusivem Konzert „im Garten“ und Sektempfang, 1x Abendessen als stilvolles 3-Gang-Menü mit Weinbegleitung, eingebettet in einen exklusiven Abend mit weiterer Weinverkostung im Weingut Anette Closheim in Langenlonsheim, ganztägiger geführter Ausflug zum Thema „Literarisches Bingen“, Weinprobe und rheinhessische Winzervesper (Verkostung von vier Weinen, dazu Wasser, Brot,  Wurst, Käse, Fleischwurst, Schinken u.v.m.) im Keller eines Hauses aus dem 15. Jhdt. beim Winzermeister Heribert Kastell in Bingen, Rückreise nach Hamburg mit Mittagessen als mediterran-westfälisches Buffet mit einem vor Ort gebrauten Bier im „Historischen Brauhaus Klute“ in Havixbeck bei Münster, Eintrittsgelder-Paket, Insolvenzversicherung. Weitere Versicherungen (z. B. Reiserücktritt etc.) können über Peters Reisen gebucht werden. Eine plötzliche Erhöhung von z. B. Treibstoffkosten kann zu einer nachträglichen Anpassung des Reisepreises führen.    

Mindestteilnehmerzahl: 25  - Anmeldeschluss: 31. Juli 2023

Veranstalter und Buchung:
Peters Reisen
Frau Teichmann, Tel. 04321 – 966 150, jutta.teichmann@peters-reisen.de
Frau Bracker, Tel. 04321 – 966 260, karen.bracker@peters-reisen.de


Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten
•    bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
Sitz der Gesellschaft: Wasbek
Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331
Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH
Sitz: Wasbek HRB 6824 KI
Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters

Niederlassungen:
Haart 36 c
24534 Neumünster
Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611
Adenauerallee 78
20097 Hamburg
Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025

Teilnahmeanfrage

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.



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