Tagesfahrten

Rund um Hamburg und in die benachbarten Bundesländer


Wir bieten Ihnen zu allen Jahreszeiten Tagestripps nach Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg oder Niedersachsen an: durch malerische Landschaften, in historisch bedeutsame Orte, zu sehenswerten Ausstellungen, zu Musikfestspielen im Sommer, zu Weihnachtsmärkten im Winter uvm.


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Mehrtagesreisen

Mit inkultur ins In- und Ausland


Mehrtägige spannende Kulturreisen innerhalb Deutschlands und ins europäische Ausland mit verschiedenen Veranstaltungsschwerpunkten: Auf den Spuren bedeutender Literaten, Komponisten oder Maler, Fahrten zu Musikfestspielen, zu sehenswerten kunsthistorischen Stätten, durch beeindurckende Naturlandschaften uvm.


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Mehrtagesreisen

Buchungshinweise:
Bei allen Veranstaltungen werden Sie durch ehrenamtliche Mitarbeiter von inkultur begleitet.
Änderungen sind stets vorbehalten.


Titel
Datum
Leipzig-Silvester © Michael Bader

Silvester in Leipzig


In diesem Jahr bleiben wir zum Jahreswechsel in der Heimat: In Leipzig erwartet uns ein tolles Programm, mit dem wir den Jahreswechsel gut gelaunt begehen können. 

29.12.2025 - 02.01.2026
Leipzig-Silvester © Michael Bader
29.12.2025 - 02.01.2026

Silvester in Leipzig


In diesem Jahr bleiben wir zum Jahreswechsel in der Heimat: In Leipzig erwartet uns ein tolles Programm, mit dem wir den Jahreswechsel gut gelaunt begehen können. 

Leipzig-Silvester © Michael Bader
Leipzig-Silvester © Michael Bader

Silvester in Leipzig



Mitglieder:

DZ p. P. € 1.599/ EZ p. P. € 1.939 

 

Nichtmitglieder:

DZ p. P. € 1.624/ EZ p. P. € 1.964

 

29.12.2025 - 02.01.2026










Leipzig-Silvester © Michael Bader
Leipzig-Silvester © Michael Bader

Silvester in Leipzig


29.12.2025 - 02.01.2026



Mitglieder:

DZ p. P. € 1.599/ EZ p. P. € 1.939 

 

Nichtmitglieder:

DZ p. P. € 1.624/ EZ p. P. € 1.964

 



Als Heimat zahlreicher bedeutender Persönlichkeiten der Musikgeschichte hat die sächsische Metropole weltweit einen hervorragenden Ruf. Richard Wagner, Johann Sebastian Bach, Felix Mendelssohn Bartholdy, Gustav Mahler sowie Clara und Robert Schumann – sie alle prägten das musikalische Leben dieser besonderen Stadt. Dazu weist Leipzig eine vielfältige Kunstlandschaft auf, und auch das Umland hat einiges zu bieten.

 

Montag, 29.12.2025
1. Tag: Nach einer entspannten kurzen Anreise erreichen wir unser Ziel. Unser Standort wird das zentral gelegene Hotel Marriott sein, das mit vielen Annehmlichkeiten aufwartet. Nach unserer Ankunft tauchen wir gleich ein in das Leben der musikalischen Berühmtheiten – willkommen bei den Schumanns zuhause! Während der ersten vier gemeinsamen Jahre ihrer Ehe lebten Clara und Robert Schumann in einem klassizistischen Haus – zu der Zeit also ein Neubau! – in der Inselstraße. Das Haus wurde aber nicht nur ihre Wohnstatt, sondern auch eine Künstlerbegegnungsstätte. Hier erfahren wir mehr über Leben und Wirken der beiden starken Musikerpersönlichkeiten und kommen in den Genuss eines exklusiven Klavierkonzertes. Zu Abend werden wir im berühmten Auerbachs Keller speisen, wie Goethe ja bekanntlich schon vor uns. In diesem Jahr begeht das Restaurant übrigens seinen 500. Geburtstag!

 

Dienstag, 30.12.2025
2. Tag: Nach einem schönen Frühstück begeben wir uns im Rahmen eines Stadtspaziergangs auf die Spuren berühmter Komponisten. Neben den obengenannten war zum Beispiel auch Georg Philipp Telemann hier tätig, und wussten Sie, dass der Komponist Albert Lortzing („Zar und Zimmermann“) hier nicht nur als Kapellmeister, sondern auch als Schauspieler und Sänger am Leipziger Stadttheater wirkte?

Am Nachmittag steht uns etwas Freizeit zur Verfügung, bevor wir gegen 16 Uhr ein frühes Abendessen einnehmen (2 Gänge). Denn anschließend besuchen wir in der Musikalischen Komödie, einer Dependance der Oper Leipzig, eine Aufführung der „Csárdásfürstin“ (ca. 18 bis 20.30 Uhr) von Emmerich Kálmán, einem der Mitbegründer der Silbernen Operettenära. Mit berühmten Arien wie „Ganz ohne Weiber geht die Chose nicht“, „Das ist die Liebe“ oder „Die Mädis, die Mädis“ entführt er uns mit der Geschichte um die schillernde Chansonnière Sylva Varescu in die Glamourwelt des Theaters. Zurück im Hotel wird uns dann zum Abschluss des Abends das Dessert unseres Menüs serviert.

 

Mittwoch, 31.12.2025
3. Tag: Heute machen wir einen Ausflug: Die Stadt Naumburg punktet mit ihrer fast tausendjährigen Geschichte und grandiosen Bauwerken, unter anderem der Dom St. Peter und Paul mit seinen berühmten Stifterfiguren (UNESCO-Weltkulturerbe). Bei einem geführten Rundgang durch die verwinkelte Altstadt erfahren wir mehr über die Geschichte(n) der Stadt und besichtigen natürlich auch den genannten Dom. Dazu erwartet uns eine ganz andere Nostalgie: Wir steigen ein in eine Straßenbahn aus DDR-Zeiten und befahren einen 2,8 Kilometer langen Abschnitt der berühmten, 1892 gegründeten Ringstrecke. Anmerkung: Domführung und Straßenbahnfahrt finden in zwei Gruppen statt (d. h. während eine Gruppe die Domführung hat, fährt die andere Gruppe mit der Straßenbahn und umgekehrt). Zwischen den beiden Durchgängen gemeinsames Mittagessen in einem Gasthaus. Dann geht es zurück nach Leipzig, wo um 19.00 Uhr der Silvesterabend mit einem Prosecco-Empfang beginnt, gefolgt von einem schönen 3-Gang-Dinner mit Getränken und dezenter Hintergrundmusik (bis 22.30 Uhr). Danach besteht die Möglichkeit, noch einen Drink zu nehmen und das Feuerwerk zum Jahreswechsel zu betrachten.

 

Donnerstag, 01.01.2026
4. Tag: Nach einem gemütlichen Frühstück besuchen wir heute das Museum der Bildenden Künste Leipzig mit herausragenden Exponaten von der Renaissance bis zur Moderne, die uns im Rahmen einer Führung nähergebracht werden. Das Haus verfügt über Gemälde, Skulpturen und Grafik vieler namhafter Künstler, z. B. von Lucas Cranach d. Ä. und d. J., über Frans Hals, Caspar David Friedrich zu Neo Rauch.  Der frühe Nachmittag steht zur freien Verfügung, dann brechen wir auf zum Opernhaus, wo uns um 17.00 Uhr eine musikalische Gala mit Kostbarkeiten der Opern- und Operettenliteratur erwartet. Es spielt das berühmte Gewandhausorchester unter der musikalischen Leitung der Ersten Kapellmeisterin Yura Yang, es singt der Chor der Oper Leipzig. Star-Moderator Malte Arkona führt durch das Programm. Wir beschließen den Tag mit einem schönen Abendessen in einem Restaurant.

 

Freitag, 02.01.2026
5. Tag: So langsam geht es nun an die Vorbereitungen zur Heimreise. Aber zum Glück haben wir für den Vormittag noch einen hochinteressanten Programmpunkt eingeplant: ein Besuch im Mendelssohn-Haus. Hierbei handelt es sich tatsächlich um die einzige Wohnung des Komponisten und seiner Familie, die noch erhalten ist. Im Rahmen einer Führung erfahren wir viel Interessantes über Felix Mendelssohn Bartholdy, seine Schwester, die Komponistin Fanny Hensel, beider Musik, sowie über den berühmten Dirigenten Kurt Masur, den Initiator des Mendelssohn-Hauses. 

 

 

Leistungen: 

Fahrt im exklusiven 5*-Bus, Sekt-Schlemmer-Frühstück am Anreisetag am Bus, 4x Übernachtung / reichhaltiges Frühstücksbuffet im stilvoll-eleganten, modernen 4*-Hotel Marriott, 1x Abendessen als 3-Gang-Menue im Restaurant „Auerbachs Keller“, 1x Abendessen als 3-Gang-Menue (früher Beginn um 16.00 Uhr mit Vor- und Hauptgang – Dessert nach der Abendveranstaltung) im Hotel, 1x Abendessen als 3-Gang-Gala-Menue mit Prosecco-Empfang am Silvesterabend  im Hotel, 1x Abendessen als 3-Gang-Menue in einem Traditionslokal in Leipzig, geführte Besichtigung des Schumann-Hauses mit ca. 30-minütigem Klavierkonzert, geführter, ca. zweistündiger „Spaziergang auf der Notenspur“ durch Leipzig, Eintrittskarte Kat. I für „Die Csárdásfürstin“ in der Musikalischen Komödie in Leipzig, dreivierteltägiger Ausflug in die Domstadt Naumburg mit geführtem Stadtrundgang und Besichtigungsrundgang durch den Naumburger Dom St. Peter und St. Paul, 1 x Mittagessen (Tellergericht und ein Glas Wein) in einem typischen Gasthaus in Naumburg, Fahrt mit der nostalgischen Straßenbahn „Wilde Zicke“ über 2,8 km durch Naumburg, geführte Besichtigung unter dem Thema: „Kunst von der Renaissance bis zur beginnenden Moderne“ im Museum der Bildenden Künste Leipzig, Eintrittskarte Kat. 1 zur „Gala zum Jahreswechsel“ in der Leipziger Oper, geführter Besichtigungsrundgang durch das Mendelssohn-Haus, Eintrittsgelder-Paket, Insolvenz-Versicherung (weitere Versicherungen können über Peters Reisen abgeschlossen werden),  Begleitung durch inkultur.

 

Mindestteilnehmerzahl: 25. Anmeldeschluss: nach Erreichen der Mindestteilnehmerzahl verlängert bis 15. Oktober 2025.

 

 

Veranstalter und Buchung: 

Peters Reisen

Frau Teichmann, Tel. 04321 – 966 150, jutta.teichmann@peters-reisen.de

Frau Bracker, Tel. 04321 – 966 260, karen.bracker@peters-reisen.de

 

 

Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten
•    bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
Sitz der Gesellschaft: Wasbek
Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331
Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH
Sitz: Wasbek HRB 6824 KI
Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters

Niederlassungen:
Haart 36 c
24534 Neumünster
Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611
Adenauerallee 78
20097 Hamburg
Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025

Teilnahmeanfrage

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.



- Schliessen
Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing

Magdeburg mit Telemann-Festtagen


Mit dieser Reise bieten wir Ihnen etwas ganz Besonderes: Seien Sie live bei den phänomenalen Telemann-Festtagen in Magdeburg dabei, die zum 27. Mal stattfinden und unter dem Motto „Musik – Macht – Telemann“ stehen.

13.03.2026 - 15.03.2026
Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing
13.03.2026 - 15.03.2026

Magdeburg mit Telemann-Festtagen


Mit dieser Reise bieten wir Ihnen etwas ganz Besonderes: Seien Sie live bei den phänomenalen Telemann-Festtagen in Magdeburg dabei, die zum 27. Mal stattfinden und unter dem Motto „Musik – Macht – Telemann“ stehen.

Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing
Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing

Magdeburg mit Telemann-Festtagen



Mitglieder:

DZ p. P. € 639 / EZ p. P. € 689

 

Nichtmitglieder:

DZ p. P. € 654 / EZ p. P. € 704

13.03.2026 - 15.03.2026










Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing
Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing

Magdeburg mit Telemann-Festtagen


13.03.2026 - 15.03.2026



Mitglieder:

DZ p. P. € 639 / EZ p. P. € 689

 

Nichtmitglieder:

DZ p. P. € 654 / EZ p. P. € 704



In Magdeburg wurde Georg Philipp Telemann 1681 geboren und besuchte hier eine Zeitlang das Gymnasium, wo er erste musikalische Erfahrungen sammelte. Im Alter von 12 Jahren komponierte er übrigens seine erste Oper… Nach diversen beruflichen Stationen wurde Telemann 1721 für viele Jahre Director Musices in Hamburg und übernahm hier auch die Leitung der Oper. 

Telemann schuf in seinem langen Leben ein gigantisches kompositorisches Werk, dessen Umfang leider dazu führte, dass er als „Vielschreiber“ geschmäht wurde. Zum Glück setzten in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein Umdenken und eine neue Wertschätzung seiner Kompositionen ein. Entdecken Sie also mehr von diesem genialen Komponisten! Darüber hinaus bietet die altehrwürdige „Otto“-Stadt Magdeburg viele interessante Sehenswürdigkeiten!

 

1. Tag / Freitag, 13. März:

Ganz entspannt beginnen wir unsere Reise um 10 Uhr in Hamburg und fahren auf direktem Wege nach Magdeburg, wo wir im modernen, komfortablen und zentral gelegenen 4*-Maritim Hotel einchecken. Die schönen großen Zimmer sind mit vielen Annehmlichkeiten ausgestattet. Nach einem frühen Abendessen im Hotel bringt uns dann unser Bus ins Magdeburger Opernhaus zum Eröffnungskonzert (Beginn: 19 Uhr) der Telemann-Festtage (Eintrittskarte der PK 1). Im Mittelpunkt stehen Werke, die Telemann für repräsentative Anlasse am Hof komponiert hat: Ouvertüre der Hamburger Admiralitätsmusik TVWV 24:1; Werke für die Dresdner Hofkapelle und den Landgrafen Ludwig VIII. von Hessen-Darmstadt; Kompositionen aus „Musique de Table“. Es spielt „Il Gardellino Orchestra“ unter der Leitung von Peter Van Heyghen.

 

2. Tag / Samstag, 14. März:

Auf geht`s zur Stadterkundung mit Elbauenpark, Rathaus, Jahrtausendturm, die prächtige Hegelstraße, die in den 1870er Jahren nach Pariser Vorbild erbaut wurde. Ihr bedeutendstes Gebäude ist das Palais am Fürstenwall, das heute die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt beherbergt. Schließlich besuchen wir die „Grüne Zitadelle“ von Friedensreich Hundertwasser. Als eines seiner letzten und größten Bauwerke steht es seit dem 3. Oktober 2005 im Herzen der Stadt. Wie so oft kombinierte Hundertwasser eine ganz individuelle Gestaltungsweise mit dem Anspruch, in Harmonie mit der Natur zu bauen. Auf Türmen tanzen goldene Kugeln, Bäume schauen aus beschwingten Fenstern, auf Dächern duften Blumenwiesen. Im Rahmen einer Führung erfahren wir nicht nur eine Menge über dieses Projekt, sondern auch über die architektonischen Anliegen des Baumeisters. 

Nach etwas Freizeit am späten Vormittag wird es so richtig historisch: Der zweite Teil unserer Stadtführung startet am Kloster Unser Lieben Frauen, gegründet im Jahre  1016, das mit seiner Klosterkirche und dem Refektorium das älteste Gebäude der Stadt ist. Durch das Domviertel geht es dann zur Besichtigung des beeindruckenden Doms zu Magdeburg, dem ältesten gotischen Bauwerk Deutschlands. Es ist die Grabkirche des ersten deutschen Kaisers Otto I. (Otto der Große) und – was erst seit 10 Jahren bekannt ist – seiner angelsächsischen Gemahlin Editha. Bis zur Fertigstellung des Kölner Doms 1880 war der Dom zu Magdeburg das größte Kirchenbauwerk in Deutschland. Zu einem frühen Abendessen kehren wir ins Hotel zurück.

Am Abend widmen wir uns wieder Telemann und kommen in den Genuss der Oper „Otto“  (halbszenische Aufführung, Premiere). Historische Grundlage der Oper ist die 972 erfolgte Heirat Ottos II., Sohn Kaiser Ottos des Großen, mit der byzantinischen Prinzessin Theophanu. Die Oper thematisiert genregemäß natürlich weniger die Historie als vielmehr das von Eros und Macht geleitete Verhalten der Protagonisten. Im Sinne der Gedankenwelt der frühen Aufklärung idealisiert sie – zumindest auf der Theaterbühne – die Utopie von ewigem Glück und dauerhafter Liebe, von der Vereinigung zweier großer Mächte zu einem Reich des Friedens. Bei dieser Oper kann man von einer echten Koproduktion sprechen: Telemann bearbeitete die Londoner Oper „Ottone“ seines Freundes Georg Friedrich Händel, er komponierte einige Arien und alle Rezitative neu und transponierte die Kastratenrollen.

 

3. Tag / Sonntag, 15. März:

Nach einer entspannten Nacht reisen wir schließlich ab, haben für den Rückweg aber noch ein Highlight eingeplant. Unser Weg führt uns entlang der Elbe zum Wasserstraßenkreuz Magdeburg, wo sich Elbe und Mittellandkanal treffen. Es handelt sich hierbei um die größte binnenwasser-bauliche Anlage in Europa, die sich über die Fläche einer Kleinstadt erstreckt! Hier erfahren wir bei einer Führung mehr über das riesige Ensemble aus Schleusen, Schiffshebewerk und der weltgrößten Trogbrücke. Das Ganze befindet sich neben naturbelassenen Elb-Auenwäldern. Absolut imposant ist die mit 918 Metern längste Kanalbrücke der Welt. Die Technik der Anlage wird während einer Führung auf amüsante Weise erläutert, mit Einblicken in die Binnenschifffahrt und vielen Anekdoten, zum Beispiel zu alter Flusspiraterie und zum Deichbauer-Aberglauben. Dann fahren wir ein kleines Stückchen weiter nach Hohenwarthe, wo wir uns bei einem leckeren, rustikalen Mittagessen im Landhotel Trogbrücke mit Blick auf die Elbe stärken. Danach geht es auf den letzten Teil der Reise zurück nach Hamburg.

Leistungen:

Fahrt im modernen 5*-Bus, Sekt-Schlemmer-Frühstück am Anreisetag am Bus, 2x Übern./Frühstück im 4*-Maritim Hotel Magdeburg, 2x Abendessen als 3-Gang-Menue/Dinner-Buffet im Hotel, Eintrittskarte PK 1 Eröffnungskonzert Telemann-Festtage, große geführte/r Stadtrundfahrt/-rundgang Magdeburg mit Besichtigung der „Grünen Zitadelle“ von Hundertwasser und des Doms, Eintrittskarte PK 1 Premiere Oper „Otto“ der Telemann-Festtage, halbtägige Tour „entlang der Elbe“ mit Führung Wasserstraßenkreuz Magdeburg, 1x Mittagessen im Landhotel Trogbrücke, Insolvenzversicherung (weitere Versicherungen können über Peters Reisen abgeschlossen werden), Begleitung durch inkultur. 

 

Mindestteilnehmerzahl 25
Anmeldeschluss: 15. Dezember 2025

 

Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten
•    bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
Sitz der Gesellschaft: Wasbek
Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331
Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH
Sitz: Wasbek HRB 6824 KI
Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters

Niederlassungen:
Haart 36 c
24534 Neumünster
Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611
Adenauerallee 78
20097 Hamburg
Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025

Teilnahmeanfrage

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.



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