Tagesfahrten

Rund um Hamburg und in die benachbarten Bundesländer


Wir bieten Ihnen zu allen Jahreszeiten Tagestripps nach Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg oder Niedersachsen an: durch malerische Landschaften, in historisch bedeutsame Orte, zu sehenswerten Ausstellungen, zu Musikfestspielen im Sommer, zu Weihnachtsmärkten im Winter uvm.


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Mehrtagesreisen

Mit inkultur ins In- und Ausland


Mehrtägige spannende Kulturreisen innerhalb Deutschlands und ins europäische Ausland mit verschiedenen Veranstaltungsschwerpunkten: Auf den Spuren bedeutender Literaten, Komponisten oder Maler, Fahrten zu Musikfestspielen, zu sehenswerten kunsthistorischen Stätten, durch beeindurckende Naturlandschaften uvm.


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Mehrtagesreisen

Buchungshinweise:
Bei allen Veranstaltungen werden Sie durch ehrenamtliche Mitarbeiter von inkultur begleitet.
Änderungen sind stets vorbehalten.


Titel
Datum
Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing

Magdeburg mit Telemann-Festtagen


Mit dieser Reise bieten wir Ihnen etwas ganz Besonderes: Seien Sie live bei den phänomenalen Telemann-Festtagen in Magdeburg dabei, die zum 27. Mal stattfinden und unter dem Motto „Musik – Macht – Telemann“ stehen.

13.03.2026 - 15.03.2026
Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing
13.03.2026 - 15.03.2026

Magdeburg mit Telemann-Festtagen


Mit dieser Reise bieten wir Ihnen etwas ganz Besonderes: Seien Sie live bei den phänomenalen Telemann-Festtagen in Magdeburg dabei, die zum 27. Mal stattfinden und unter dem Motto „Musik – Macht – Telemann“ stehen.

Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing
Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing

Magdeburg mit Telemann-Festtagen



Mitglieder:

DZ p. P. € 639 / EZ p. P. € 689

 

Nichtmitglieder:

DZ p. P. € 654 / EZ p. P. € 704

13.03.2026 - 15.03.2026










Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing
Magdeburger Dom © Kleinmagdeburg-Marketing

Magdeburg mit Telemann-Festtagen


13.03.2026 - 15.03.2026



Mitglieder:

DZ p. P. € 639 / EZ p. P. € 689

 

Nichtmitglieder:

DZ p. P. € 654 / EZ p. P. € 704



In Magdeburg wurde Georg Philipp Telemann 1681 geboren und besuchte hier eine Zeitlang das Gymnasium, wo er erste musikalische Erfahrungen sammelte. Im Alter von 12 Jahren komponierte er übrigens seine erste Oper… Nach diversen beruflichen Stationen wurde Telemann 1721 für viele Jahre Director Musices in Hamburg und übernahm hier auch die Leitung der Oper. 

Telemann schuf in seinem langen Leben ein gigantisches kompositorisches Werk, dessen Umfang leider dazu führte, dass er als „Vielschreiber“ geschmäht wurde. Zum Glück setzten in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein Umdenken und eine neue Wertschätzung seiner Kompositionen ein. Entdecken Sie also mehr von diesem genialen Komponisten! Darüber hinaus bietet die altehrwürdige „Otto“-Stadt Magdeburg viele interessante Sehenswürdigkeiten!

 

1. Tag / Freitag, 13. März:

Ganz entspannt beginnen wir unsere Reise um 10 Uhr in Hamburg und fahren auf direktem Wege nach Magdeburg, wo wir im modernen, komfortablen und zentral gelegenen 4*-Maritim Hotel einchecken. Die schönen großen Zimmer sind mit vielen Annehmlichkeiten ausgestattet. Nach einem frühen Abendessen im Hotel bringt uns dann unser Bus ins Magdeburger Opernhaus zum Eröffnungskonzert (Beginn: 19 Uhr) der Telemann-Festtage (Eintrittskarte der PK 1). Im Mittelpunkt stehen Werke, die Telemann für repräsentative Anlasse am Hof komponiert hat: Ouvertüre der Hamburger Admiralitätsmusik TVWV 24:1; Werke für die Dresdner Hofkapelle und den Landgrafen Ludwig VIII. von Hessen-Darmstadt; Kompositionen aus „Musique de Table“. Es spielt „Il Gardellino Orchestra“ unter der Leitung von Peter Van Heyghen.

 

2. Tag / Samstag, 14. März:

Auf geht`s zur Stadterkundung mit Elbauenpark, Rathaus, Jahrtausendturm, die prächtige Hegelstraße, die in den 1870er Jahren nach Pariser Vorbild erbaut wurde. Ihr bedeutendstes Gebäude ist das Palais am Fürstenwall, das heute die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt beherbergt. Schließlich besuchen wir die „Grüne Zitadelle“ von Friedensreich Hundertwasser. Als eines seiner letzten und größten Bauwerke steht es seit dem 3. Oktober 2005 im Herzen der Stadt. Wie so oft kombinierte Hundertwasser eine ganz individuelle Gestaltungsweise mit dem Anspruch, in Harmonie mit der Natur zu bauen. Auf Türmen tanzen goldene Kugeln, Bäume schauen aus beschwingten Fenstern, auf Dächern duften Blumenwiesen. Im Rahmen einer Führung erfahren wir nicht nur eine Menge über dieses Projekt, sondern auch über die architektonischen Anliegen des Baumeisters. 

Nach etwas Freizeit am späten Vormittag wird es so richtig historisch: Der zweite Teil unserer Stadtführung startet am Kloster Unser Lieben Frauen, gegründet im Jahre  1016, das mit seiner Klosterkirche und dem Refektorium das älteste Gebäude der Stadt ist. Durch das Domviertel geht es dann zur Besichtigung des beeindruckenden Doms zu Magdeburg, dem ältesten gotischen Bauwerk Deutschlands. Es ist die Grabkirche des ersten deutschen Kaisers Otto I. (Otto der Große) und – was erst seit 10 Jahren bekannt ist – seiner angelsächsischen Gemahlin Editha. Bis zur Fertigstellung des Kölner Doms 1880 war der Dom zu Magdeburg das größte Kirchenbauwerk in Deutschland. Zu einem frühen Abendessen kehren wir ins Hotel zurück.

Am Abend widmen wir uns wieder Telemann und kommen in den Genuss der Oper „Otto“  (halbszenische Aufführung, Premiere). Historische Grundlage der Oper ist die 972 erfolgte Heirat Ottos II., Sohn Kaiser Ottos des Großen, mit der byzantinischen Prinzessin Theophanu. Die Oper thematisiert genregemäß natürlich weniger die Historie als vielmehr das von Eros und Macht geleitete Verhalten der Protagonisten. Im Sinne der Gedankenwelt der frühen Aufklärung idealisiert sie – zumindest auf der Theaterbühne – die Utopie von ewigem Glück und dauerhafter Liebe, von der Vereinigung zweier großer Mächte zu einem Reich des Friedens. Bei dieser Oper kann man von einer echten Koproduktion sprechen: Telemann bearbeitete die Londoner Oper „Ottone“ seines Freundes Georg Friedrich Händel, er komponierte einige Arien und alle Rezitative neu und transponierte die Kastratenrollen.

 

3. Tag / Sonntag, 15. März:

Nach einer entspannten Nacht reisen wir schließlich ab, haben für den Rückweg aber noch ein Highlight eingeplant. Unser Weg führt uns entlang der Elbe zum Wasserstraßenkreuz Magdeburg, wo sich Elbe und Mittellandkanal treffen. Es handelt sich hierbei um die größte binnenwasser-bauliche Anlage in Europa, die sich über die Fläche einer Kleinstadt erstreckt! Hier erfahren wir bei einer Führung mehr über das riesige Ensemble aus Schleusen, Schiffshebewerk und der weltgrößten Trogbrücke. Das Ganze befindet sich neben naturbelassenen Elb-Auenwäldern. Absolut imposant ist die mit 918 Metern längste Kanalbrücke der Welt. Die Technik der Anlage wird während einer Führung auf amüsante Weise erläutert, mit Einblicken in die Binnenschifffahrt und vielen Anekdoten, zum Beispiel zu alter Flusspiraterie und zum Deichbauer-Aberglauben. Dann fahren wir ein kleines Stückchen weiter nach Hohenwarthe, wo wir uns bei einem leckeren, rustikalen Mittagessen im Landhotel Trogbrücke mit Blick auf die Elbe stärken. Danach geht es auf den letzten Teil der Reise zurück nach Hamburg.

Leistungen:

Fahrt im modernen 5*-Bus, Sekt-Schlemmer-Frühstück am Anreisetag am Bus, 2x Übern./Frühstück im 4*-Maritim Hotel Magdeburg, 2x Abendessen als 3-Gang-Menue/Dinner-Buffet im Hotel, Eintrittskarte PK 1 Eröffnungskonzert Telemann-Festtage, große geführte/r Stadtrundfahrt/-rundgang Magdeburg mit Besichtigung der „Grünen Zitadelle“ von Hundertwasser und des Doms, Eintrittskarte PK 1 Premiere Oper „Otto“ der Telemann-Festtage, halbtägige Tour „entlang der Elbe“ mit Führung Wasserstraßenkreuz Magdeburg, 1x Mittagessen im Landhotel Trogbrücke, Insolvenzversicherung (weitere Versicherungen können über Peters Reisen abgeschlossen werden), Begleitung durch inkultur. 

 

Mindestteilnehmerzahl 25
Anmeldeschluss: Nach Erreichen der Mindestteilnehmerzahl verlängert bis 31. Januar 2026

 

Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten
•    bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
Sitz der Gesellschaft: Wasbek
Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331
Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH
Sitz: Wasbek HRB 6824 KI
Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters

Niederlassungen:
Haart 36 c
24534 Neumünster
Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611
Adenauerallee 78
20097 Hamburg
Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025

Teilnahmeanfrage

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.



- Schliessen
Mailänder Dom © pixaby_Norbert Orisk

Mailand und Turin


Zur schönsten Reisezeit für Italien geht es in die Lombardei und ins Piemont. Sie lernen Mailand, Turin und die umliegenden Landschaften kennen. Dazu gutes Wetter, gutes Essen, guter Wein – was will man mehr? 

22.05.2026 - 31.05.2026
Mailänder Dom © pixaby_Norbert Orisk
22.05.2026 - 31.05.2026

Mailand und Turin


Zur schönsten Reisezeit für Italien geht es in die Lombardei und ins Piemont. Sie lernen Mailand, Turin und die umliegenden Landschaften kennen. Dazu gutes Wetter, gutes Essen, guter Wein – was will man mehr? 

Mailänder Dom © pixaby_Norbert Orisk
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Mailand und Turin



Mitglieder:
DZ p. P. € 3.585 / EZ p. P. € 4.299

 

Nichtmitglieder:
DZ p. P. € 3.635 / EZ p. P. € 4.349

22.05.2026 - 31.05.2026










Mailänder Dom © pixaby_Norbert Orisk
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Mailand und Turin


22.05.2026 - 31.05.2026



Mitglieder:
DZ p. P. € 3.585 / EZ p. P. € 4.299

 

Nichtmitglieder:
DZ p. P. € 3.635 / EZ p. P. € 4.349



Freitag, 22. Mai 2026, 1. Tag:
Direkte Anreise nach Ulm oder Ingolstadt, wo uns ein schönes Maritim Hotel zu Abendessen und Zwischenübernachtung erwartet.

 

Samstag, 23. Mai 2026, 2. Tag:
Nach einer entspannten Nacht reisen wir weiter Richtung Mailand, wo wir im zentral in einem historischen Viertel gelegenen, neuen und modernen 4*-Hotel IH Milano Centrale einchecken und zu Abend essen.  

 

Sonntag, 24. Mai 2026, 3. Tag:
Nach einem schönen Frühstück machen wir uns auf, die Metropole Mailand zu erkunden. Wir beginnen mit einer geführten Tour zu Fuß durch das berühmte Künstler-Viertel Brera, in dem sich Geschichte, Kultur und Kunst ein Stelldichein geben mit Geschäften, Cafés und Galerien. Ganz in der Nähe liegt auch das weltberühmte Teatro alla Scala, das seit seiner Eröffnung im Jahre 1778 die größten Künstler anzieht und mit seinen Inszenierungen das Publikum begeistert. Mehr erfahren wir darüber bei einer Führung im hauseigenen Museo Teatrale alla Scala. Dann weiten wir unseren Radius bei einer geführten Tour per Bus aus. Wir besuchen den Cimiterio Monumentale, der wahrhaftig in jeder Beziehung monumental ist, mit seinen imposanten Statuen, Künstlergräbern und prunkvollen Mausoleen – ein wirkliches Freiluftmuseum. Es folgt die romanische Basilica di Sant‘ Ambrogio, des Mailänder Schutzpatrons, deren Ursprünge auf das 4. Jahrhundert zurückgehen. Nach einem frühen Abendessen besteht die Möglichkeit, in der Scala das Ballett „Alice im Wunderland“ zu sehen, in einer Inszenierung des britischen Star-Choreografen Christopher Wheeldon. Die Premiere fand 2011 im Royal Opera House London statt. Die Karten für die Preiskategorie 1 sind nicht im Reisepreis enthalten und können zum Preis von € 198,00 (inkl. 10 % Vorverkaufsgebühr) bei Anmeldung zur Reise hinzugebucht werden. Übernachtung im IH Milano Centrale.

 

Montag, 25. Mai 2026, 4. Tag:
Die Galleria Vittorio Emanuele II di Milano ist offiziell ein Einkaufszentrum, das älteste von Italien und vielleicht sogar der Welt, aber das trifft es eigentlich nicht so richtig: Natürlich gibt es in dieser Passage aus dem Jahr 1877 viele schicke Geschäfte, aber vielleicht noch faszinierender ist die Architektur, sind die gläsernen Dächer, die Mosaikböden und, und, und…Viel imposanter geht es kaum noch: Bei einer geführten Besichtigung lernen wir den riesigen Mailänder Dom kennen. So groß und gleichzeitig doch so leicht wirkend – erstaunlich! 1386 wurde der Bau im gotischen Stil begonnen, aber dann wurde weiter gebaut und weiter gebaut und – ach, sehen Sie einfach selbst. Bei gutem Wetter und Schwindelfreiheit kann das Dach betreten werden, um den Blick über die Stadt zu genießen. Hinauf geht es per Aufzug, hinunter allerdings zu Fuß per Treppe…Nach etwas Freizeit über Mittag treffen wir uns wieder zu einer geführten Besichtigung der Pinacoteca Ambrosiana. Die Gemäldesammlung geht zurück auf eine Stiftung des Kardinals Federico Borromeo, Erzbischof von Mailand, der im Jahr 1618 seine private Sammlung stiftete. Inzwischen sind in 24 Sälen wunderbare Kunstwerke aus dem 14. bis frühen 20. Jahrhundert zu sehen. Wir beschließen den Abend mit einem schönen Essen in einem Restaurant in der Nähe unseres Hotels.

 

Dienstag, 26. Mai 2026, 5. Tag: 
Heute verlassen wir die Stadt für einen Ausflug in die Umgebung. Zuerst geht es nach Pavia, wo wir die berühmte Kartause von Pavia besichtigen werden, eines der bedeutendsten Meisterwerke der Architektur und Kunst des Spätmittelalters und der Renaissance in der Lombardei. Einst wurde die Kartause von Gian Galeazzo Visconti, dem Fürsten von Mailand, in Auftrag gegeben, der einen Zisterzienserorden mit der Bewirtschaftung beauftragte. Besonders beeindruckend ist die Marmorfassade  der Basilika, in welcher unter anderem das berühmte Grabmal von Ludovico Sforza und Beatrice d’Este zu bewundern ist. Schließlich setzen wir unseren Ausflug fort und fahren ein paar Kilometer weiter gen Osten in die Geigenbauerstadt Cremona. Wer kennt die Namen der berühmten Geigenbauerfamilien nicht: Amati, Bergonzi, Guarneri, Stradivari. Die traditionelle Geigenbaukunst von Cremona wurde übrigens 2012 zum immateriellen Kulturerbe der UNESCO ernannt. Wir besuchen im Rahmen einer Führung das Museo del Violino mit vielen kostbaren Exponaten. Vielleicht gelingt es uns auch, ein kleines Vorspielen auf einer der berühmten Geigen zu organisieren. Zu Abendessen und Übernachtung sind wir dann zurück in Mailand.

 

Mittwoch, 27. Mai 2026, 6. Tag:
Heute brechen wir auf zu unserer nächsten Station: Turin. Da uns der Weg durch die berühmten Reisanbaugebiete der Po-Ebene führt, werden wir die Gelegenheit nutzen und uns diesem Thema widmen. Bei einer Rundfahrt erzählt uns unsere Reiseleitung viel Wissenswertes zu diesem Thema. Es folgen eine geführte Besichtigung der Riseria Principato di Lucedio (untergebracht in einem alten Zisterzienser-Kloster) in Trino, und ein Mittagessen in Form von mehreren Reis-/Risotto-Gerichten inklusive Tischgetränken in der Riseria (im alten Kapitelsaal des Klosters mit architektonisch bemerkenswertem Gewölbe). Lucedio hat im Übrigen eine wechselvolle Geschichte hinter sich: Das Fürstentum wurde einst von den Gonzagas beherrscht, dann von den Savoyern, Napoleon gehörte es auch mal. Schließlich geht es weiter nach Turin, wo wir unser schönes 5*-Hotel Sitea beziehen, im Zentrum von Turin gelegen, gleich hinter der Piazza San Carlo und nur 10 Gehminuten von der Piazza Castello entfernt. Seit 100 Jahre ist dieses sehr gute Haus in Familienbesitz. In diesem eleganten Hotel hat schon so ziemlich alles residiert, was Rang und Namen hat. Das Abendessen nehmen wir in einem Restaurant in der Nähe des Hotels ein.

 

Donnerstag, 28. Mai 2026, 7. Tag:
Turin erobern wir bei einem geführten Rundgang und erfahren mehr über die Stadt und unter anderem über die faszinierenden städtebaulichen Sichtachsen. Anschließend Verkostung eines Bicerin (traditionsreiches, alkoholfreies Turiner Heißgetränk aus Espresso, Kakao und Vollmilch) in einem der vielen schönen historischen Kaffeehäuser. So gestärkt widmen wir uns bei einer Führung dem höchst beeindruckenden Palazzo Reale di Torino, der barocke Königspalast aus der Zeit, als Turin die Hauptstadt von Savoyen war, und der Galleria Sabaudia, die bedeutendste Gemäldesammlung der Stadt. Nach etwas Freizeit über Mittag besichtigen wir die in den 1990er Jahren stillgelegte Fiat-Automobilfabrik Lingotto, die inzwischen unter anderem eine Messehalle, einen Konzertsaal, eine Einkaufsmeile, den größten Dachgarten Europas sowie das großartige Kunstmuseum „Pinacoteca Giovanni e Mariella Agnelli“ beherbergt, welchem wir uns ebenfalls widmen werden. In einem Turiner Restaurant essen wir zu Abend, bevor wir in unser Hotel zurückkehren.

 

Freitag, 29. Mai 2026, 8. Tag:
Haben wir noch etwas vergessen? Oh ja! Heute führt uns ein ganztägiger Ausflug durch die Weinberge des Barolo-Gebietes bis in das mittelalterliche Städtchen Alba, wo wir ein schönes 3-Gang-Menü mit landestypischen Spezialitäten inklusive Tischgetränken genießen. In der anschließenden Freizeit empfiehlt sich ein Bummel durch den kleinen Ort, bevor wir zu einem Weingut fahren, zu einer Weinverkostung mit ein paar Häppchen. Hach, Italien… Nach unserer Rückkehr nehmen wir in einem Turiner Restaurant noch ein kleineres Abendessen ein.

 

Samstag, 30. Mai 2026, 9. Tag: 
Nun heißt es langsam Abschied nehmen von Italienischer Lebensart. Wir machen uns auf den Heimweg, der uns heute bis zum bewährten Lobinger Hotel Weißes Ross in Langenau bei Ulm bringt, wo wir nach einem schönen Abendessen eine entspannte Nacht verbringen.

 

Sonntag, 31. Mai 2026, 10. Tag:
Von hier aus geht es direkt zurück nach Hamburg. Lehnen Sie sich zurück in ihrem bequemen Bussessel und träumen Sie noch ein wenig vom Süden. 

Leistungen: 

Fahrt im 5*-Bus, Sekt-Schlemmer-Frühstück am Anreisetag am Bus, je 1x Übernachtung/ Frühstück/ Abendessen als 3-Gang-Menü auf Hin- und Rückreise, 4x Übernachtung/ Frühstück im 4*-Hotel IH Milano Centrale in Mailand, 3x Übernachtung/ Frühstück im 5*-Hotel Sitea in Turin, 5x Abendessen als 3-Gang-Menü und 2x 2-Gang-Menü bzw. Tellergericht inklusive Tischgetränken in Restaurants in Mailand und Turin, Kurtaxe, geführter Stadtrundgang Brera-Viertel Mailand, Führung Museo Teatrale alla Scala, geführte Stadtrundfahrt mit Cimitero Monumentale und Basilica Sant‘ Ambrogio, Möglichkeit (fak./ exkl.) zum Besuch des Balletts „Alice im Wunderland“ im Mailänder Opernhaus Scala (Eintrittskarte PK 1 (Platea) zu 198,00 Euro kann hinzugebucht werden), geführter Rundgang Galleria Vittorio Emanuele II, geführte Besichtigung Mailänder Dom mit Möglichkeit (nur bei gutem Wetter) zur Auffahrt auf die Dachterrassen (Fahrstuhl nur zur Auffahrt, Abstieg erfolgt über Treppen), geführte Besichtigung der Pinacoteca Ambrosiana, ganztägiger Ausflug mit geführter Besichtigung der Certosa di Pavia (Kartause von Pavia) in Pavia und Besuch Cremona mit geführter Besichtigung des Geigenbaumuseums, geführte Rundfahrt Reisanbaugebiete Po-Ebene mit geführter Besichtigung der Riseria Principato di Lucedia in einem alten Zisterzienser-Kloster mit Mittagessen (Reis-/Risotto-Gerichte inklusive Tischgetränke), geführter Rundgang Turin mit Verkostung eines Bicerin, geführte Besichtigung Palazzo Reale di Torino mit Galleria Sabauda, geführte Besichtigung der stillgelegten Fiat-Automobilfabrik Lingotto und der Agnelli-Kunstsammlung, ganztägiger Ausflug mit Panoramafahrt durch das Barolo-Gebiet nach Alba mit landestypischem 3-Gang-Mittagessen mit Tischgetränken und Weinverkostung mit Häppchen auf einem Weingut, Eintrittsgeldpaket für Museo Teatrale alla Scala, Cimitero Monumentale, Basilica Sant‘ Ambrogio, Mailänder Dom, Pinacoteca Ambrosiana, Certosa di Pavia, Geigenbaumuseum, Palazzo Reale di Torino mit Galleria Sabauda, Fiat-Automobilfabrik mit Agnelli-Kunstsammlung, Begleitung durch inkultur, Insolvenzversicherung (weitere Versicherungen können über Peters Reisen abgeschlossen werden).

 

Mindestteilnehmerzahl: 25
Anmeldeschluss: 30. Januar 2026 

 

ACHTUNG: Aufgrund hoher Nachfrage müssen wir die Veranstaltungstickets früh fest abnehmen und bitten deshalb um frühzeitige Buchung. Bitte beachten Sie außerdem, dass das Ticket für die Scala-Aufführung nicht im Reisepreis enthalten ist und bei Anmeldung für € 198,00 hinzugebucht werden kann.

Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten
•    bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
Sitz der Gesellschaft: Wasbek
Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331
Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH
Sitz: Wasbek HRB 6824 KI
Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters

Niederlassungen:
Haart 36 c
24534 Neumünster
Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611
Adenauerallee 78
20097 Hamburg
Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025

Teilnahmeanfrage

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.



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Schloss Esterhazy © pixabay_Leonhard Niederwimmer

Österreich: Open-Air in Mörbisch, St. Margarethen und mehr


Zehntägige Reise mit Besuch zweier Open-Air-Highlights und einem tollen kulturellen Rahmen-Programm, u. a. in Krems, Wien und Eisenstadt.

11.07.2026 - 20.07.2026
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Schloss Esterhazy © pixabay_Leonhard Niederwimmer
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Mitglieder:
DZ p. P. € 2.989/ EZ p. P. € 3.479

Nichtmitglieder:
DZ p. P. € 3.039 / EZ p. P. € 3.529

11.07.2026 - 20.07.2026










Schloss Esterhazy © pixabay_Leonhard Niederwimmer
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1. Tag: Samstag, 11. Juli 2026
Entspannt reisen wir an zur Zwischenübernachtung in Regensburg im schönen Best Western Premier Novina Hotel.

2. Tag: Sonntag, 12. Juli 2026
Unser erstes Ziel heute ist die entzückende Barockstadt Schärding. Hier beginnen wir mit einer Schifffahrt durch das Naturschutzgebiet Unterer Inn mit seiner abwechslungsreichen Flora und Fauna und wunderbarem Ausblick auf Burgen und Schlösser. Dabei stärken wir uns bei einem leckeren Knödelessen. Zurück in Schärding steht ein Spaziergang mit kleiner Schmankerl-Verkostung auf dem Programm, bevor wir weiterfahren zu Abendessen und Übernachtung im Steigenberger Hotel in Krems.

3. Tag: Montag, 13. Juli 2026
Nach dem Frühstück fahren wir nach Melk und besichtigen dort das berühmte Klosterstift der Benediktiner, welches zu den schönsten und größten einheitlichen Barockensembles Europas zählt. Es wurde im 11. Jahrhundert gegründet und ist berühmt für seine prachtvolle Bibliothek, die kunstvoll gestaltete Stiftskirche und seine reiche Geschichte. Nach der Besichtigung geht es zurück nach Krems, dessen kopfsteingepflasterte Straßen der Altstadt, barocke Architektur, mittelalterliche Stadtmauern und gotischen Dom wir bei einem geführten Stadtrundgang kennenlernen. Nach etwas Zeit zur freien Verfügung sind wir am Nachmittag zu einer Führung und Weinprobe auf dem Weingut Sandgrube 13 zu Gast. Zum Abendessen sind wir wieder zurück im Hotel.

4. Tag: Dienstag, 14. Juli 2026
Ortswechsel: Für die nächsten zwei Tage geht es weiter nach Wien. Hier gewinnen wir einen ersten Eindruck bei einer geführten Stadtrundfahrt mit Ausstiegen zu den vielen Sehenswürdigkeiten: z. B. die Staatsoper, das Kunsthistorische Museum, das Naturhis-torische Museum und die Hofburg. Auf der Tour besichtigen wir auch den Stephansdom und die Karlskirche. Moderner wird es auf der anderen Seite der Donau, wo wir auf den Donauturm auffahren, die Aussicht über die Stadt genießen und zu Mittag essen. So gestärkt machen wir uns auf in den berühmtem Wiener Prater, wo auch die Möglichkeit einer Fahrt mit dem Riesenrad besteht (exklusive). Nach diesem erlebnisreichen Tag erwartet uns das Austria Trend Hotel Ananas zu Abendessen und Übernachtung.

5. Tag: Mittwoch, 15. Juli 2026
Mit unserer örtlichen Reiseleitung gehen wir heute ins Detail mit einer Führung zum Thema Jugendstil und Moderne, mit Besuch des Museums Secession. Hier besichtigen wir den sogenannten Beethoven-Fries, ein Bilderzyklus, den Gustav Klimt im Jahr 1901 gemalt und Ludwig van Beethoven gewidmet hat, und der sich auf Richard Wagners Interpretation der 9. Sinfonie von Beethoven bezieht. Die drei bemalten Wände zeigen – letztendlich – die immer-währende Suche des Menschen nach dem Glück. Nach einer wechselvollen Geschichte und umfangreicher Restaurierung kann dieses Meisterwerk des Wiener Jugendstils seit 1986 in einem eigenen Raum mit passendem Raumklima der Öffentlichkeit gezeigt werden. Nach etwas Freizeit über Mittag steht eine Führung durch das traditionsreiche Gebäude der Wiener Staatsoper auf dem Programm. Das Abendessen nehmen wir im Hotel ein.

6. Tag: Donnerstag, 16. Juli 2026
Der heutige Ausflug führt uns zunächst zur einzigartigen, zum UNESCO-Weltkulturerbe zählenden Schloss- und Parkanlage von Schönbrunn, wo wir einige der Prunkräume besichtigen werden: Zum Beispiel den 40 Meter langen Festsaal, das Schlafzimmer Kaiser Franz Josephs oder das sogenannte Millionenzimmer, das unter Maria Theresia in wahrhaft verschwenderischer Pracht ausgestattet worden war. Danach verlassen wir Wien und fahren zum Stift Heiligenkreuz für einen Besuch der beeindruckenden Anlage (mit Audioguide). Die Zisterzienserabtei wurde im Jahr 1133 durch den heiligen Markgrafen Leopold III. gegründet und liegt nicht weit von Wien entfernt im Herzen des Wienerwalds. Nach einem Abstecher in die charmante Biedermeier-Kurstadt Baden mit Führung und etwas Freizeit vor Ort, bringt uns unser Bus zu Abendessen und Übernachtung in unser Hilton Garden Inn Hotel in Wiener Neustadt.

7. Tag: Freitag, 17. Juli 2025
Klein, aber sehr fein: In Eisenstadt begeben wir uns auf die Spuren des großen Komponisten Joseph Haydn mit geführter Besichtigung seiner Wirkungsstätte, dem imposanten Schloss Esterházy, und Besuch des Haydn-Hauses und -Mausoleums. Am Nachmittag werden wir – voraussichtlich in Rust am Neusiedler See – ein frühes Abendessen einnehmen, bevor wir uns an der Aufführung des berühmten Musicals „Ein Käfig voller Narren“ nach dem gleichnamigen großartigen Film mit seiner Hymne „Ich bin, was ich bin“ auf der nah gelegenen Seebühne Mörbisch erfreuen.

8. Tag: Samstag, 18. Juli 2026
Heute machen wir eine Rundfahrt um den idyllisch gelegenen Neusiedler See, den größten Steppensee Mitteleuropas, und können uns an der schönen Landschaft mit ihren sanften Hügeln, Weinbergen und schilfbewachsenen Ufern erfreuen. Dabei kommen wir am Römer-teinbruch St. Margarethen vorbei und erhalten bei einer Führung auch Einblicke in die aktuelle Produktion. Schließlich erreichen wir zu Besichtigung und Weinprobe mit Imbiss das Weingut Esterházy, bevor wir am Abend dann Giacomo Puccinis Oper „Tosca“ in all ihrer Pracht auf der Freiluftbühne im Steinbruch St. Margarethen erleben. 

9. Tag: Sonntag, 19. Juli 2026
Heute heißt es Abschied nehmen vom schönen Burgenland. Nach dem Frühstück brechen wir auf zu unserer Zwischenübernachtung in einem schönen Hotel in Dresden.

10. Tag: Montag, 20. Juli 2026
Nun geht es direkt auf die letzten Kilometer zurück nach Hamburg.

Leistungen:
Fahrt im exklusiven 5*-Bus, Sekt-Schlemmer-Frühstück am Anreisetag am Bus, 9x Übernachtung/Frühstück in renommierten 4*-Hotels, 8x Abendessen (in der Regel) als 3-Gang-Menue in den Hotel-Restaurants, 1x frühes 2-Gang-Abendessen in einem Gasthaus, City-Tax, Schifffahrt Unteres Inntal mit Mittagessen, geführter Stadtrundgang Schärding mit Schmankerl-Verkostung, Führung Klosterstift Melk, geführter Rundgang Krems, Führung Weingut Sandgrube 13 mit Weinprobe (drei Weine), große/r geführte/r Stadtrundfahrt/-rundgang Wien mit Innenbesichtigung Karlskirche und Stephansdom, Auffahrt Donauturm mit Mittagessen, Besuch Prater mit Möglichkeit Fahrt Riesenrad (exkl.), geführte/r Stadtrundfahrt/-rundgang Wien zu Jugendstil und Moderne mit Führung Secession, Führung Wiener Staatsoper, geführte Besichtigung Prunkräume Schloss Schönbrunn (Eintritt inkl.), geführte Besichtigung (mit Audioguide) Stift Heiligenkreuz, geführter Stadtrundgang Baden, geführter Rundgang Eisenstadt mit geführter Besichtigung Schloss Esterházy, Haydn-Haus und Haydn-Mausoleum, Besuch der Aufführung „Ein Käfig voller Narren“ Seefestspiele Mörbisch/Eintrittskarte Kat. 5 inkl., geführte Rundfahrt um den Neusiedler See, Führung durch die Oper im Steinbruch St. Margarethen, Führung Weingut Esterházy mit Weinprobe und Imbiss (Begrüßungssekt, 7 Weine, Käse, Esterházy-Wildfleisch-Spezialitäten und Bio Pannonier Brot), Besuch der Aufführung „Tosca“ im Steinbruch von St. Margarethen/Eintrittskarte der Kat. 1 inkl., Insolvenzversicherung (weitere Ver-sicherungen können über Peters Reisen abgeschlossen werden), Begleitung durch inkultur.

Mindestteilnehmerzahl: 25

Anmeldeschluss: 31. Januar 2026 
Achtung: Aufgrund hoher Nachfrage müssen wir die Veranstaltungstickets früh fest abnehmen und bitte deshalb um frühzeitige Buchung.

Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten
•    bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %
•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %
•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %
•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %
•    bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Gerichtsstand
18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.
Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek
Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100
Sitz der Gesellschaft: Wasbek
Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331
Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH
Sitz: Wasbek HRB 6824 KI
Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters

Niederlassungen:
Haart 36 c
24534 Neumünster
Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611
Adenauerallee 78
20097 Hamburg
Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025

Teilnahmeanfrage

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.



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