Tagesfahrten

Rund um Hamburg und in die benachbarten Bundesländer


Wir bieten Ihnen zu allen Jahreszeiten Tagestripps nach Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg oder Niedersachsen an: durch malerische Landschaften, in historisch bedeutsame Orte, zu sehenswerten Ausstellungen, zu Musikfestspielen im Sommer, zu Weihnachtsmärkten im Winter uvm.


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Mehrtagesreisen

Mit inkultur ins In- und Ausland


Mehrtägige spannende Kulturreisen innerhalb Deutschlands und ins europäische Ausland mit verschiedenen Veranstaltungsschwerpunkten: Auf den Spuren bedeutender Literaten, Komponisten oder Maler, Fahrten zu Musikfestspielen, zu sehenswerten kunsthistorischen Stätten, durch beeindurckende Naturlandschaften uvm.


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Mehrtagesreisen

Buchungshinweise:
Bei allen Veranstaltungen werden Sie durch ehrenamtliche Mitarbeiter von inkultur begleitet.
Änderungen sind stets vorbehalten.


Titel
Datum
Stadttor Delft © pixaby

Die Niederlande:
City-Architektur und Kleinstadt-Idylle


Das kleine Königreich hat so viel mehr zu bieten als die bekannten Stereotype „Käse, Holzschuhe, Grachten und Windmühlen“

30.05.2025 - 04.06.2025
Stadttor Delft © pixaby
30.05.2025 - 04.06.2025

Die Niederlande:
City-Architektur und Kleinstadt-Idylle


Das kleine Königreich hat so viel mehr zu bieten als die bekannten Stereotype „Käse, Holzschuhe, Grachten und Windmühlen“

Stadttor Delft © pixaby
Stadttor Delft © pixaby

Die Niederlande:
City-Architektur und Kleinstadt-Idylle



Mitglieder: DZ p. P. € 1.499 €/ EZ p. P. € 1.699

 

Nichtmitglieder: DZ p.P. € 1.529/ EZ p.P. € 1.729  

30.05.2025 - 04.06.2025










Stadttor Delft © pixaby
Stadttor Delft © pixaby

Die Niederlande:
City-Architektur und Kleinstadt-Idylle


30.05.2025 - 04.06.2025



Mitglieder: DZ p. P. € 1.499 €/ EZ p. P. € 1.699

 

Nichtmitglieder: DZ p.P. € 1.529/ EZ p.P. € 1.729  



Der in früheren Jahrhunderten erworbene Reichtum als Welthandelsmacht manifestiert sich vielerorts in prächtiger Architektur und berühmten Kunstwerken sowie einer multikulturellen Gesellschaft. Darüber hinaus gelten die Niederlande heute als gefragter Ratgeber in Sachen Landgewinnung, haben sie doch dem Meer Stück für Stück Boden und damit Lebensraum abgerungen. All diesen Facetten werden wir auf unserer Reise nachspüren.

 

Freitag, 30. Mai 2025
Tag 1: Auf der Hinfahrt erwartet uns ein erster Höhepunkt: Das königliche Palais Het Loo bei Apeldoorn. Der umfassend renovierte Palast aus dem 17. Jahrhundert bietet faszinierende Einblicke in das Haus Oranien. Mit einem Audio-Guide durchstreifen Sie die royalen Gemächer, danach ist Zeit für einen Rundgang durch die prachtvolle barocke Gartenanlage mit ihren Springbrunnen und Wasserfontänen. Von hier aus ist es dann nicht mehr weit bis zu unserem schönen, neu renovierten 4-Sterne Strandhotel Het Hoge Duin in Wijk aan Zee an der Nordsee gelegen. Die Zimmer bieten alle Annehmlichkeiten (u. a. TV, kostenfreier WLAN, Safe, Tee-/Kaffeestation, Mini-Kühlschrank, Balkon), es gibt einen Wellnessbereich und von Restaurant und Bar im obersten Stockwerk blickt man auf das Meer und den nahen Sandstrand.

Samstag, 31. Mai 2025
Tag 2: Nach einer erholsamen Nacht führt uns unser erster Ausflug in das entzückende Städtchen Delft, das für das berühmte Porzellan „Delfter Blau“ bekannt ist, darüber hinaus aber auch eine wunderschöne Altstadt mit malerischen Grachten und Gassen aufbietet. Wir beginnen mit einem geführten Stadtrundgang, in der anschließenden Freizeit empfiehlt sich ein Besuch in den vielen kleinen Läden. Am Nachmittag erfahren wir bei einem geführten Rundgang in der Manufaktur „Royal Delft“, gegründet 1653, und in dem hauseigenen Museum mehr über die Herstellung des Porzellans und die Geschichte des Hauses. „Royal Delft“ ist übrigens die letzte verbliebene Keramik-Manufaktur aus dem 17. Jahrhundert. Hier wird das Delfter Blau nach jahrhundertealter Tradition immer noch vollständig mit der Hand gemalt. Zum Abendessen kehren wir dann zurück ins Hotel.

Sonntag, 1. Juni 2025
Tag 3: Heute besuchen wir Den Haag, die Verwaltungshauptstadt der Niederlande. Bei einer Stadtrundfahrt mit Ausstiegen können wir die abwechslungsreiche Architektur der Stadt mit ihren klassischen und Jugendstil-Gebäuden sowie den modernen Bauwerken am besten genießen. Über Mittag bringt uns unser Bus den kurzen Weg zur Strandpromenade und dem langen Sandstrand von Scheveningen für einen kleinen Spaziergang. Nach dieser entspannten Mittagspause kehren wir zurück ins Zentrum von Den Haag und besuchen dort ein kleines Museum von Weltrang: Das Mauritshuis und die Galerij Prins Willem V. Das Mauritshuis, ein kleiner Palast, der vor 400 Jahren als Residenz für den Fürsten von Nassau-Siegen, Johan Maurits, errichtet wurde, beherbergt eine höchst beeindruckende Sammlung niederländischer Malerei aus dem 17. Jahrhundert, unter anderem Vermeers berühmtes „Mädchen mit dem Perlenohrring“, die „Anatomiestunde“ von Rembrandt und „Der Distelfink“ von Fabritius. Nach einer 90-minütigen Führung bleibt noch Zeit, individuelle Schwerpunkte zu setzen, bevor es zum Abendessen zurück ins Hotel geht.

Montag, 2. Juni 2025
Tag 4: An Tag vier besuchen wir Rotterdam, die Stadt mit dem größten Seehafen Europas! Während einer Stadtrundfahrt lernen wir das faszinierende „Manhattan an der Maas“ genauer kennen. Über Mittag kosten wir in der Markthalle kleine Leckereien und genießen dann bei einer Hafenrundfahrt den spektakulären Anblick der Stadt von der Wasserseite aus, mit der Erasmusbrücke und den historischen Windmühlen von Schiedam. Und natürlich können wir gleichzeitig auch den Betrieb in diesem riesigen Hafen bestaunen, wo nie geschlafen wird.

Dienstag, 3. Juni 2025
Tag 5: Sehr viel ruhiger geht es am heutigen Tag zu: Wir besuchen Hoorn und Medemblik, zwei der ältesten und schönsten Städte der Niederlande. Zunächst geht es nach Hoorn, wo wir den malerischen Museumsbahnhof bewundern, dann fahren wir von dort mit der Dampfkleinbahn nach Medemblik. Während der Heizer Kohlen schaufelt, lassen wir es uns bei Kaffee und Kuchen gut gehen. Nachdem wir Medemblik erkundet haben, besteigen wir das historische Fährschiff „Friesland“, genießen eine ausgedehnte westfrisische Brotzeit und gelangen schließlich zum Zuidersee-Museum in Enkhuizen.  Hier erfahren wir alles über die ehemals offene Zuidersee, ihre Abriegelung, das dadurch entstandene Ijsselmeer und die Landgewinnung durch Einpolderung. Bummeln Sie über das Gelände, schauen Sie sich vielleicht auch die wenige Gehminuten entfernte historische Altstadt von Endkhuizen an, bevor wir zum Abendessen zurück in unser Hotel fahren.

Mittwoch, 4. Juni 2025
Tag 6: Das Thema Landgewinnung begleitet uns auch am letzten Tag der Reise auf der Rückfahrt: Wir machen Halt in Almere, der jüngsten Stadt der Niederlande, die sozusagen auf dem Meeresboden gebaut wurde – nämlich auf dem Grund der trockengelegten Zuidersee. Die am Reißbrett geplante Stadt für 200.000 Menschen (später erweitert auf 300.000) hat einiges zu bieten an effektiver und nachhaltiger Gestaltung urbanen Lebensraums. Bei einer Stadtführung mit dem Schwerpunkt Architektur darf über diese Kreativität gestaunt werden. Hochinteressant! Nach einem kleinen Fisch-Imbiss in Harderwijk, genau gegenüber dem Flevoland-Polder, sozusagen auf dem „alten“ Festland, treten wir dann schließlich den letzten Teil der Heimreise an.

Leistungen:


Fahrt im 5*-Bus, Sekt-Frühstück am Anreisetag am Bus, 5 x Übernachtung/Frühstück u. 5 x Abendessen (Buffet) im 4*- Strandhotel Het Hoge Duin in Wijk aan Zee, Abstecher Royales Palais Het Loo bei Apeldoorn mit Audio-Guide; ganztägiger Ausflug Delft mit geführtem Stadtrundgang,  Besuch und geführtem Rundgang Porzellanmanufaktur und Museum „Royal Delft“; ganztägiger Ausflug Den Haag mit geführter Stadtrundfahrt mit Ausstiegen, Fahrt zur Strandpromenade von Scheveningen, Besuch „Mauritshuis“ mit Führung; ganztägiger Ausflug Rotterdam mit geführter Stadtrundfahrt (Thema: Architektur) mit Ausstiegen, Führung Markthalle mit kulinarischen Kostproben, große Hafenrundfahrt mit Audio-Guide; ganztägiger Ausflug Hoorn-Medemblik-Enkhuiizen (Museumsbahnhof Hoorn, Fahrt mit der Dampfkleinbahn inkl. zwei Tassen Kaffee und Apfelkuchen, Besuch der historischen Stadt Medemblik, Fahrt mit dem Museumsschiff „Friesland“ mit Brotzeit, Besuch Zuiderseemuseum Enkhuizen); geführter Themen-Stadtrundgang Almere mit kleinem Fisch-Mittagsimbiss im Fischerstädtchen Harderwijk, Insolvenzversicherung. Weitere Versicherungen können über Peters Reisen gebucht werden.

Mindestteilnehmerzahl: 25, Anmeldeschluss: 28. Februar 2025.

Bei eingeschränkter Mobilität: Bitte informieren Sie sich vor der Buchung bei Peters Reisen, ob das Reiseprogramm für Sie zu bewältigen ist.

Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek

Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

5. Leistungen

5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

6. Preisänderungen

6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Leistungsänderungen

7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.

7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

8. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.

9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise

9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:

Busreisen

•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %

•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %

•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %

•    bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %

Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten

•    bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %

•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %

•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %

•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %

•    bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %

9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13. Mindestteilnehmerzahl

13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

14. Kündigung infolge höherer Gewalt

14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.

14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.

14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.

15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden

15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen

15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.

15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.

15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.

15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.

17. Ausschlussfrist und Verjährung

17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.

17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

18. Gerichtsstand

18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

 

20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.

Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek

Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

Sitz der Gesellschaft: Wasbek

Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331

Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH

Sitz: Wasbek HRB 6824 KI

Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters

 

Niederlassungen:

Haart 36 c
24534 Neumünster

Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611

Adenauerallee 78
20097 Hamburg

Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025

 

Teilnahmeanfrage

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.



- Schliessen
St. Paulus Dom in Münster © pixabay-barni1

Münster und das zauberhafte Münsterland


Münster hat historisch und kulturell viel zu bieten! Gleiches gilt für das Umland mit seiner lieblichen Landschaft. Machen wir uns auf, um neue Eindrücke zu sammeln! 

02.07.2025 - 06.07.2025
St. Paulus Dom in Münster © pixabay-barni1
02.07.2025 - 06.07.2025

Münster und das zauberhafte Münsterland


Münster hat historisch und kulturell viel zu bieten! Gleiches gilt für das Umland mit seiner lieblichen Landschaft. Machen wir uns auf, um neue Eindrücke zu sammeln! 

St. Paulus Dom in Münster © pixabay-barni1
St. Paulus Dom in Münster © pixabay-barni1

Münster und das zauberhafte Münsterland



Mitglieder: DZ p. P. € 1.059/ EZ p. P. € 1.205

Nichtmitglieder: DZ p. P. € 1.084/ EZ p. P. € 1.230

02.07.2025 - 06.07.2025










St. Paulus Dom in Münster © pixabay-barni1
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Münster und das zauberhafte Münsterland


02.07.2025 - 06.07.2025



Mitglieder: DZ p. P. € 1.059/ EZ p. P. € 1.205

Nichtmitglieder: DZ p. P. € 1.084/ EZ p. P. € 1.230



Auf den ersten Blick möglicherweise unspektakulär, auf den zweiten Blick aber ungemein reizvoll: Die Stadt Münster hat historisch und kulturell von den Wiedertäufern über die Dichterin Annette von Droste-Hülshoff bis zur aktuellen Fernsehkrimi-Welt viel zu bieten! Gleiches gilt für das Umland mit seiner lieblichen Landschaft. Machen wir uns auf, um neue Eindrücke zu sammeln! 

Unser Aufenthalt wird noch verschönt durch unsere Münsteraner Unterkunft: Wir wohnen im stilvoll-eleganten, modernen 4*-Superior Hotel Mövenpick, nah an der Altstadt und doch herrlich ruhig und grün und nicht weit entfernt vom Aasee gelegen. Und Sie sind nur einen ca. 15-minütigen Spaziergang vom Prinzipalmarkt  entfernt! Die komfortabel eingerichteten Zimmer verfügen über eine Größe von 20 – 25 m² und sind mit einer Badewanne mit Dusche, WC, Haartrockner, LCD-Satelliten-/Kabel-Farbfernseher, Radio, kostenfreiem WLAN, Safe, Klimaanlage, zu öffnenden Fenstern, Schreibtisch, Kaffee-/Teezubereiter sowie einer Flasche kostenfreien Mineralwassers zur Begrüßung ausgestattet. Hinzu kommen ein schönes Restaurant, eine große Sommerterrasse und ein Fitness- und SPA-Bereich. 

 

1. Tag: Mittwoch, 02. Juli 2025

Da die Anreise nach Münster nicht gar so weit ist, haben wir schon am ersten Tag Zeit, auf Entdeckungstour zu gehen. Wir beginnen mit einem Abstecher in den Münsteraner Vorort Havixbeck in den Baumbergen und besichtigen hier das hochinteressante Sandstein-Museum. Der Baumberger Sandstein wird auch gern „Marmor des Münsterlandes“ genannt. Seit über 1000 Jahren schon wird er in der Hügelkette zwischen Havixbeck, Billerbeck und Nottuln abgebaut und für Bauwerke und Skulpturen verwendet. Im Museum erfahren wir mehr über seine Entstehung und Verwendung. Danach kehren wir ein ins gemütliche und original-originelle „Historische Brauhaus Klute“, um uns zu stärken, direkt neben den Sudkesseln der fünftältesten Brauanlage Deutschlands (aus einem ehemaligen Karmeliterkloster in Thüringen). Weiter geht es zu einem Nachmittag im Zeichen der großen deutschen Dichterin Annette von Droste-Hülshoff. Geboren wurde sie 1797 auf der Burg Hülshoff, eine typisch münsterländische Wasserburg mit langer Geschichte. Erstmals wurde die Anlage im 14. Jahrhundert erwähnt, die dann in den Jahren 1540 – 1545 erbaute Renaissanceanlage mit ihrem wunderbaren Park ist bis heute im Wesentlichen erhalten und beherbergt das Droste-Hülshoff-Museum, das wir mit einer Führung besichtigen werden. Gleiches gilt für das Rüschhaus, erbaut in den 1740er Jahren als gelungene Symbiose bäuerlicher und herrschaftlicher Architektur, in dem die Dichterin von 1826 bis 1846 lebte und arbeitete. Schließlich geht es auf die kurze Strecke nach Münster, wo wir in unserem Hotel zu einem schönen Abendessen und einer entspannten Nachtruhe erwartet werden.

 

2. Tag: Donnerstag, 03. Juli 2025

Heute lernen wir die Bischofsstadt Münster mit ihrem Reichtum an Geschichte und Geschichten ausführlich kennen. Der weitläufige Altstadtkern mit seinen prächtigen Gebäuden wurde nach dem Krieg liebevoll wieder aufgebaut. Mit einer geführten Besichtigung per Bus und vor allem zu Fuß werden wir alle wichtigen Sehenswürdigkeiten in Augenschein nehmen: u. a. den Aasee, das Schloss, die Lambertikirche, Überwasserkirche, Erbdrostenhof, Prinzipalmarkt und vieles mehr. Wir besichtigen den mittelalterlichen 

St. Paulus Dom, der im Wesentlichen im 13. Jahrhundert entstand und heute unter anderem berühmt ist für seine astronomische Uhr aus dem späten Mittelalter. Auch die eine oder andere Kuriosität werden wir kennenlernen. Mit einem typisch westfälischen Korn und einem Happen Pumpernickel endet unsere Tour. Danach kann in der Freizeit über Mittag die Stadt ein wenig auf eigene Faust erkundet werden. Am Nachmittag besuchen wir dann das LWL – Museum für Kunst und Kultur. Hier findet sich Kunst aus 1000 Jahren, vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart. Berühmt ist das Haus u. a. für seine Werke des Expressionismus mit Schwerpunkt auf dem aus Westfalen stammenden August Macke. Nach der Privat-Führung bleibt Zeit zum individuellen Rundgang, bevor wir zum Abendessen ins Hotel zurückkehren.

 

3. Tag: Freitag, 04. Juli 2025

Krimi, Krimi, Krimi – zumindest die Krimireihe „Tatort“ dürfte den meisten ein Begriff sein, dieses absolute Urgestein der deutschen Fernsehgeschichte. Das Münsteraner „Tatort-Team“ Boerne  und Thiel hat es dabei zu besonderer Beliebtheit gebracht. Aber auch die Krimiserie „Wilsberg“ feiert in diesem Jahr 30-jähriges Jubiläum! Was genau macht eigentlich Münster zu so einem beliebten Krimi-Pflaster? Gibt es hier etwa besonders viel Kriminalität? Wir werden es mit detektivischer Spürnase schon herausfinden…Denn neben dem Besuch von Original-Drehorten erfahren wir auch etwas über legendäre reale Kriminalfälle der Stadt. Nach der Freizeit über Mittag widmen wir uns in der zweiten Hälfte des Tages wieder der Geschichte und besuchen in der Umgebung zwei der mehr als hundert Schlösser, Burgen und Herrensitze dieser Region: die „älteste“ Burg des Münsterlandes, die Wasserburg Vischering, und das „jüngste“ Schloss, das imposante Barockschloss Nordkirchen mit seinen herrlichen Parkanlagen, das man auch als das „Versailles des Nordens“ bezeichnet. Hier finden wir übrigens auch den berühmten Baumberger Sandstein wieder. Nach so viel Geschichte und Architektur machen wir einen Zwischenstopp im Hotel, bevor es zum Abendessen in das traditionsreiche  Lokal „Altes Gasthaus Leve“ geht. Bei einem 4-Gang-Menü mit westfälischen Spezialitäten lassen wir den Tag ausklingen.

 

4. Tag: Samstag, 05. Juli 2025

Wussten Sie eigentlich, dass der verheerende Dreißigjährige Krieg sozusagen in Münster endete? Genau das geschah im gotischen Rathaus von Münster, neben dem St.-Paulus-Dom eines der Wahrzeichen der Stadt. Fünf Jahre lang wurde getagt, bevor hier im sogenannten Friedenssaal der Vertrag zum Westfälischen Frieden (15. Mai 1648) besiegelt wurde, der den Dreißigjährigen Krieg in Europa beendete. Wir erfahren mehr über diesen europäischen Konflikt, die abgesandten Teilnehmer und das Leben im Münster jener Tage. Nach so viel bedeutender Geschichte kehren wir in die Gegenwart zurück: Auf dem Domplatz findet heute nämlich der berühmte Wochenmarkt von Münster statt. Unglaublich, was es hier alles gibt! Nutzen Sie Ihre Freizeit und stöbern Sie ein wenig herum oder nehmen Sie einen kleinen Imbiss. Und dann ist da noch etwas, wofür Münster berühmt ist: Die „Kunst im öffentlichen Raum“. Bei einem fachkundig geführten Themen-Rundgang unter dem Motto: „Auf SkulpTour in der Altstadt“ begeben wir uns auf die Spuren der fünf großen Skulpturenausstellungen der letzten fünfzig Jahre!  Die Großausstellung „skulptur projekte münster“ findet im zehnjährigen Rhythmus statt und lädt Künstlerinnen und Künstler aus aller Welt ein, ihre Werke in der Stadt entstehen zu lassen. Zum Abendessen werden wir dann wieder in unserem Hotel erwartet.

 

5. Tag: Sonntag, 06. Juli 2025

Nun heißt es Abschied nehmen – wir machen uns auf den Heimweg. Aber für den Rückweg haben wir uns noch etwas Schönes ausgedacht: Einen Abstecher in das zauberhafte Städtchen Tecklenburg mit geführtem Rundgang durch die Altstadt mit ihren zauberhaften Fachwerkhäusern. Von hier aus geht es dann auf den letzten Teil der Reise, bei dem Sie ganz entspannt die vielen neuen Eindrücke Revue passieren lassen können. 

Leistungen:

Fahrt im exklusiven 5*-Bus, Sekt-Frühstück am Anreisetag am Bus, 4 x Übernachtung / Frühstücksbuffet im stilvoll-eleganten, modernen 4*- Superior Hotel Mövenpick in Münster, 3 x Abendessen als 3-Gang-Menue oder Dinnerbuffet im Hotel, 1 x Abendessen als stilvolles westfälisches 4-Gang-Menue im traditionsreichen „Alten Gasthaus Leve“ in Münster, geführte Besichtigung Sandstein-Museum (der Baumberge) in Havixbeck sowie Einkehr ins „Historische Brauhaus Klute“, geführter Besichtigungsrundgang Burg Hülshoff und Parkanlagen sowie Wohn- und Arbeitszimmer der Annette von Droste-Hülshoff im Rüschhaus, große/r geführte/r Stadtrundfahrt/-rundgang in Münster mit allen Sehenswürdigkeiten (Aasee, Schloss, Lambertikirche, Überwasserkirche, Erbdrostenhof, Prinzipalmarkt u.v.m.) sowie geführte Innenbesichtigung des St. Paulus Doms und geführter Besuch des LWL – Museum(s) für Kunst und Kultur in Münster, geführter Krimi-Stadtrundgang durch Münster, halbtägiger geführter Ausflug Wasserburg Vischering, und Schloss Nordkirchen mit Parkanlagen, geführter Besuch im geschichtsträchtigen Friedenssaals im Münsterschen Rathaus, geführter Themen-Rundgang „Kunst im Öffentlichen Raum“, geführter Rundgang Tecklenburg, Eintrittsgelderpaket für Sandsteinmuseum, LWL – Museum für Kunst und Kultur, Burg Hülshoff, Rüschhaus, Historischer Friedenssaal zu Münster, Begleitung durch inkultur, Insolvenzversicherung (Reisegeldabsicherung). Weitere Versicherungen können über Peters Reisen gebucht werden.

 

Mindestteilnehmerzahl: 25, Anmeldeschluss: 30. April 2025.
Bei eingeschränkter Mobilität: Bitte informieren Sie sich vor der Buchung bei Peters Reisen, ob das Reiseprogramm für Sie zu bewältigen ist.

Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek

Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EUStaates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

5. Leistungen

5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

6. Preisänderungen

6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Leistungsänderungen

7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.

7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

8. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.

9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise

9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis pro Kunde je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:

Busreisen

•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 10 %

•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %

•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %

•    bis eine Woche vor Reisebeginn 80 %

Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug) und Kreuzfahrten

•    bis 50. Tag vor Reisebeginn 15 %

•    bis vier Wochen vor Reisebeginn 25 %

•    bis drei Wochen vor Reisebeginn 50 %

•    bis zwei Wochen vor Reisebeginn 75 %

•    bis eine Woche vor Reisebeginn 90 %

9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13. Mindestteilnehmerzahl

13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

14. Kündigung infolge höherer Gewalt

14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.

14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.

14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.

15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden

15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen

15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.

15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.

15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.

15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.

17. Ausschlussfrist und Verjährung

17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ausgenommen Körperschäden hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.

17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

18. Gerichtsstand

18.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

18.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

 

20. Veranstalter/Sitz/HR-Nr.

Omnibusbetrieb Matthias Peters GmbH & Co KG
Schmalenbrook 13
24647 Wasbek

Tel.: 04321-966-0
FAX: 04321-966-100

Sitz der Gesellschaft: Wasbek

Zugelassen beim Amtsgericht NMS HRA 331

Persönlich haftender Gesellschafter: Peters Verwaltungs GmbH

Sitz: Wasbek HRB 6824 KI

Geschäftsführer: Dirk Peters und Horst Peters

 

Niederlassungen:

Haart 36 c
24534 Neumünster

Tel.: 04321-44388 + 400222
FAX: 04321-46611

Adenauerallee 78
20097 Hamburg

Tel.: 040-30393038
FAX: 040-28055025

 

 

Teilnahmeanfrage

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an reisen@inkultur.de. Nennen Sie uns die Anzahl der Personen und die gewünschte Reise, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und falls vorhanden, Ihre E-Mail-Adresse, die wir an den Veranstalter weiterleiten.



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